7. Anrechnung
von Schluß-
notenstempel.
8. Mit-
530
8 11.
Soll auf die Abgabe aus Tarifnummer 1 unter A ein Schlußnotenstempel an-
gerechnet werden (I§ 7 Abs. 5 des Gesetzes), so ist die versteuerte Schlußnote der Steuer-
stelle vorzulegen. In der Steuerberechnung ist zu vermerken, daß die Entrichtung des
Schlußnotenstempels nachgewiesen worden ist.
§ 12.
(1) Die Benachrichtigungen nach § 6 des Gesetzes haben in den Fällen der Tarif-
teilungen der nummer 1 Aa, b auch den Betrag des Grund= oder Stammkapitals oder der Kapital-
Register-
gerichte.
9. Grund-
stücks-
verwertungs-
Gesell-
schaften.
erhöhung zu enthalten. Die Benachrichtigungen sind nach näherer Bestimmung der
Landesregierungen und sofort nach der Eintragung zu erstatten. Die Landesregierungen
teilen, soweit erforderlich, den mit der Führung der Register betrauten Behörden die
Steuerstellen mit, an welche die Benachrichtigungen zu senden sind.
(2) Soweit nach § 3 Abs. 2 die Abgabe durch die mit der Führung der Register
betraute Behörde erhoben wird, fällt die Pflicht zur Benachrichtigung weg. Die Landes-
regierung kann mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) auch in anderen
Fällen anordnen, daß von einer Benachrichtigung abgesehen wird, sofern durch die sonst
bestehenden Einrichtungen die Gewähr dafür geboten ist, daß die Steuerstelle von den
steuerpflichtigen Rechtsvorgängen amtlich rechtzeitig Kenntnis erhält.
(3) Die Steuerstelle prüft, ob für den in der Benachrichtigung bezeichneten Vorgang
bereits die Abgabe entrichtet ist. Trifft dies zu, so bildet die Benachrichtigung einen
Beleg zur Steuerberechnung. Soweit die Versteuerung nicht durch die örtlich zuständige
Steuerstelle erfolgt ist, hat diese der Stelle, welche die Versteuerung vorgenommen hat,
die Benachrichtigung zu übersenden.
(4) Hat eine Versteuerung noch nicht stattgefunden, so hat die Steuerstelle das
Weitere wegen nachträglicher Entrichtung der Abgabe und etwaiger Einleitung des Straf-
verfahrens zu veranlassen.
13.
Sofern Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach Inhalt ihres Gesellschafts-
vertrags den Erwerb und die Verwertung von Grundstücken nicht betreiben, zu einem
derartigen Betriebe tatsächlich übergehen, haben sie der Steuerstelle zu der nach Tarif-
nummer 1 Ab Abs. 3 erforderlichen Nacherhebung binnen vierzehn Tagen nach dem
Abschluß des ersten derartigen Geschäfts hiervon Mitteilung zu machen.