Nr. 51. 605
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Gleichzeitig mit der Zustellung des Steuerbescheids an den Zahlungspflichtigen hat die c. Erhebung
Behörde, welche die Abgabe festgesetzt hat, Abschrift des Steuerbescheids in doppelter Aus= der Abgabe.
fertigung der für ihren Sitz zuständigen Steuerstelle zu übersenden, die alsdann wegen Ein-
ziehung der jährlichen Abgabebeträge das Weitere veranlaßt.
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(1) Der rechtzeitige Eingang der jährlichen Abgabe ist von der Steuerstelle durch eine d. über-
Überwachungsliste nach dem Muster 33 zu überwachen. wachung der
(2) Nach Vereinnahmung der ersten Zahlung wird die eine Ausfertigung des Steuer- Sahlung.
bescheids Beleg zum Anmeldungsbuche, die andere Beleg für die Überwachungsliste.
(3) Bei der Vereinnahmung der weiteren Jahresbeträge ist eine Eintragung in das
Anmeldungsbuch nicht erforderlich. Im Einnahmebuch ist jedoch in der Bemerkungsspalte
das Jahr der Fälligkeit der Abgabe, z. B. „Abgabe für 1912 (4. Zahlung)“ an-
zugeben.
(4) Von dem Eingang der letzten Jahresabgabe innerhalb eines dreißigjährigen Ver-
anlagungsabschnitts ist derjenigen Behörde, von der der Steuerbescheid erlassen ist, Mitteilung
zu machen.
§ 192.
(1) Die Besitzer von Grundstücken, von denen die im § 95 des Gesetzes vorgesehene e. Bestands-
Abgabe zu entrichten ist, haben der zuständigen Behörde (S§ 188 Abs. 1) die UÜbernahme Perin
des Besitzes und jede Anderung in dem Bestande der der Bindung unterworfenen Grund- ·
stücke binnen 3 Monaten von der Besitzübernahme oder vom Eintritt der Änderung ab
gerechnet anzuzeigen. Soweit eine Beaufsichtigung des gebundenen Grundbesitzes erfolgt,
liegen auch den Aufssichtsbehörden die gleichen Pflichten zur Mitteilung ob.
(2) Die zur Festsetzung der Abgabe zuständige Behörde hat die Steuerstelle von jeder
Anderung in der Person des Besitzers zu benachrichtigen.
Zu § 96 des Gesetzes und Anmerkung zu Tarifnummer 11.
§ 193.
Der Zuschlag von einhundert vom Hundert wird in der Weise erhoben, daß die Ab= 17. Zuschlag
gabe gleich von vornherein mit 8 vom Hundert berechnet wird. von einhundert
109* vom Hundert.