4. Ersatz des
Versicherungs-
stempelbuchs
durch Ge-
schäftsbücher
und rregister.
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(3) Sind in einem Versicherungszweige der in Tarifnummer 12 A bis D bezeichneten
Art Zahlungen nicht geleistet worden, so ist Fehlanzeige zu erstatten.
§ 198.
Im Falle des § 101 Abs. 1 des Gesetzes finden die Bestimmungen der 88 195 bis 197
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Aufstellungen halbmonatlich (für die Zeit vom
1. bis einschließlich 15. und vom 16. bis zum Schlusse jedes Kalendermonats) zu führen
und binnen 14 Tagen nach Ablauf des Zeitraums einzureichen sind, für den sie geführt werden.
8 199.
(1) Die Steuerstelle prüft die Eintragungen in das Versicherungsstempelbuch, stellt
den Gesamtstempelbetrag fest, vereinnahmt ihn und bescheinigt den Empfang auf der Auf-
stellung (Muster 34) und auf der Nachweisung (Muster 35) unter Angabe der Nummer
des Einnahmebuchs. Der Steuerstelle sind auf Verlangen die den Eintragungen in das
Versicherungsstempelbuch zugrunde liegenden Urkunden, Geschäftsbücher und Schriftstücke zur
Einsicht vorzulegen. Auf Antrag kann die Vorlegung und Prüfung in den Geschäftsräumen
des Versicherers oder des Bevollmächtigten geschehen.
(2) Das Versicherungsstempelbuch ist zurückzugeben, die Nachweisung oder Fehlanzeige
als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen.
(3) Die Versicherungsstempelbücher sind nach den einzelnen Versicherungszweigen und
jahrgangsweise nach der Reihenfolge der Monate geordnet aufzubewahren (§ 102 des Gesetzes).
§ 200.
(1) Auf Antrag kann zugelassen werden, daß als Aufstellung (§ 195 bis 199) andere
über die Versicherungen geführte Bücher oder Listen (z. B. Versicherungsverzeichnisse, Borderos,
Prämien-Stornoregister) verwendet werden, sofern für jeden Versicherungszweig (§ 196 Abs. 1)
besondere Bücher oder Listen geführt werden und in diesen die für die Berechnung der Abgabe
und für die Festhaltung der Versicherung erforderlichen Angaben enthalten sind. Hierbei
kann die Aufstellungszeit (§ 195 Abs. 1, § 198) bis zu einem Vierteljahre verlängert
werden. Auch kann zugelassen werden, daß die abzuführende Abgabe nach dem Sollbetrage
des Versicherungsentgelts — in den Fällen der Tarifnummer 12 A der Versicherungssumme —
bemessen und der Abgabebetrag für nicht eingegangene Zahlungen in einer der nächstfolgenden
Aufstellungen abgesetzt wird.
(2) Über den Antrag entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaates, in
dem der Versicherer, der Bevollmächtigte oder im Falle des § 196 Abs. 4 der Makler seinen
Sitz, seine geschäftliche Niederlassung, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Die
oberste Landesfinanzbehörde kann ihre Befugnisse der Direktivbehörde übertragen.