Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

2.  33

Von  demselben  Zeitpunkte  ab  verlieren  die  landesgesetzlich  den  inländischen  Münzen  gleichgestellten
  ausländischen  Goldmünzen  die  Eigenschaft  als  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Eine  Einlösung
  derselben  findet  nicht  statt.

g.  2.

Die  im  Umlaufe  befindlichen  Landesgoldmünzen  werden  in  den  Monaten  April,  Mai  und
Juni  1874  von  den  durch  die  Landes-Centralbehörden  zu  bezeichnenden  Kassen  derjenigen  Bundesstaaten,
  welche  die  Goldmünzen  geprägt  haben,  bezw.  in  deren  Gebiet  dieselben  gesetzliches  Zahlungsmittel
  sind,  nach  dem  in  den  S#.  3  und  4  festgesetzten  Werthverhältnisse  für  Rechnung
des  Deutschen  Reichs  sowohl  in  Zahlung  angenommen,  als  auch  gegen  Reichsgoldmünzen,  bezw.
Landessilbermünzen  umgewechselt.  6

Nach  dem  30.  Juni  1874  werden  Landesgoldmünzen  auch  von  diesen  Kassen  weder  in
Zahlung  noch  zur  Umwechslung  angenommen.

g.  3.
Die  Einlösung  der  nachstehend  verzeichneten  Goldmünzen  erfolgt  zu  dem  dabei  vermerkten
festen  Werthverhältnisse:

preußische  Friedrichsd'orgn  5ö  hlr.  20  Sgr.,
kurhessische  Pistolen  zu.  ..  5  „  20  „
württembergische,  badische,  Großherzoglich  hesfische  gehn—

und  Fünf-Guldenstücke  zu.  ..  .  ...  10  Fl  bezw.  5  Fl.  —  Kr.,
württembergische  Dukaten  (Prägung  seit  1840)  5  "  45  „
badische  Dukaten  (Prägung  sein  1837,  see  *

dukaten)  ..  5"„  35  „
badische  500-Kranherstäke=  zu.  8  „  20  „

g.  4.

Für  alle  im  K.  3  nicht  aufgeführten  Goldmünzen  deutscher  Bundesstaaten  wird  lediglich
der  Werth  ihres  Gehaltes  an  feinem  Golde  mit  1395  Mark  oder  465  Thaler  für  das  Pfund
Feingold  vergütet.

Zu  diesem  Behuf  ist  der  Kasse  bei  Einlieferung  der  Goldmünzen,  deren  Einlösung
beabsichtigt  wird,  ein  Verzeichniß  derselben,  in  welchem  die  einzelnen  Münzsorten  nach  Stück-