Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Heiratsgut.

Wittum.

Minderung
und  Erhöhung
der  Apanagen

usw.

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8  28.

Im  Falle  ihrer  Verehelichung  hat  die  sich  hausgesetzmäßig  vermählende  Prinzessin  gegen
das  Stammgut  ihres  Hauses  einen  Anspruch  auf  Heiratsgut  (Ausstattung),  aber  nicht  auf
Aussteuer  im  Sinne  des  B.  G.  B.  8  1620.

Das  Heiratsgut  beträgt  20  000  —M.  Der  Stammgutsbesitzer  hat  es  längstens  innerhalb
  eines  Jahres  nach  Eheabschluß  auszuzahlen.

Reichen  die  Einkünfte  des  Stammgutes  nicht  aus,  so  ist  es  insoweit  vom  Stammguts-Kapital
  zu  entnehmen,  innerhalb  eines  Zeitraums  von  zehn  Jahren  aber  aus  den
bereitesten  Einkünften  des  Stammgutes  vom  jeweiligen  Stammgutsbesitzer  an  das  Stammkapital
  wieder  zurückzuleisten.

Das  Heiratsgut  wird  der  Prinzessin  nur  einmal  gewährt.  Auch  wenn  eine  folgende
Ehe  keine  hausgesetzmäßige  ist,  verbleibt  es  ihr.

Verstirbt  die  Vermählte  ohne  eheliche  Leibeserben,  so  fällt  das  Heiratsgut  unter  allen
Umständen  an  das  Stammgut  zurück.  Eine  entgegenstehende  Übereinkunft  ist  nur  bei  Zustimmung
  des  Familienrates  gültig.

§  29.

Von  den  Witwen  der  Agnaten  können  —  den  Fall  des  §  22  ausgenommen  —
Ansprüche  an  das  Stammgut  nur  erwerben  die  Witwen  eines  Stammgutsbesitzers  oder  die
des  mutmaßlichen  Nachfolgers  eines  solchen.

Jeder  Stammgutsbesitzer,  der  in  hausgesetzmäßige  Ehe  tritt  oder  in  solcher  Ehe  lebt,
ist  befugt,  seiner  Gemahlin  ein  Wittum  auszusetzen,  das  dann  für  die  Zeit  des  Witwenstandes
  der  jeweilige  Stammgutsbesitzer  aus  den  Einkünften  des  Stammgutes  zu  zahlen  hat.

Für  die  Höhe  ist  der  Stand  der  Einkünfte  maßgebend.  Die  Festsetzung  geschieht
unter  Zustimmung  des  nächsten  erbfolgefähigen  und  unbeschränkt  geschäftsfähigen  Agnaten.
Gelingt  kein  Einvernehmen  mit  ihm,  so  entscheidet  der  Familienrat.

Außer  dem  Wittum  darf  die  Fürstinwitwe  vom  Stammgutsbesitzer  eine  Wohnung
beanspruchen,  sie  aber  nicht  auswählen.  Auch  die  notwendigen  Naturalreichnisse  (Pferde,
Wagen  mit  Zubehör  usw.)  darf  sie  fordern.  Sie  werden  aber  in  das  Wittum  eingerechnet.

8  30.

Wenn  die  auf  dem  Stammgut  haftenden  Abgaben  an  Apanagen,  Unterhaltungsaufwand,
Taschen-  und  Unterhaltsgeldern  und  Wittümern  die  Summe  von  25  Prozent  des  Reineinkommens
  aus  ihm  übersteigen,  ist  der  Stammgutsbesitzer  befugt,  so  lange  den  Bezugsberechtigten
  verhältnismäßige  Abzüge  zu  machen,  bis  die  Summe  der  Abgaben  durch  Veränderungen
  im  Kreise  der  Bezugsberechtigten  wieder  auf  25  Prozent  des  Reinertrages  zurückgeht.