Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 5. 63 
Verpachtungen auf länger als achtzehn Jahre bedürfen der Genehmigung des Familien— 
rates. Vorauszahlungen der Pachtgelder über das laufende Pachtjahr hinaus sind nur unter 
der Bedingung statthaft, daß die vorausgezahlten Gelder bei der Domänenverwaltung hinter- 
legt bleiben. 
§ 50. 
Unter den Veräußerungsverboten sind nicht inbegriffen: 
1. Veräußerungen, die auf Grund von Reichs= und Strafgesetzen erzwungen werden 
können (Ablösung, Enteignung), 
2. die Abgabe von entbehrlichen Gegenständen (z. B. Doppelstücken) aus Sammlungen, 
Bibliotheken usw., 
3. Anderungen in Form und Fassung von Bestandteilen des Hausschmuckes, 
4. Anderungen, die der Stammgutsbesitzer aus Geschmacks= oder Zweckmäßigkeits- 
Rücksichten an dem Inventar der Güter, Schlösser und sonstigen Gebäude, unbeschadet der 
Erhaltung der Inventarien in ihrem wirtschaftlichen Bestande, vorzunehmen für gut findet, 
5. die bei Verpachtung von Gütern erfolgende Ubertragung von Inventarien an die 
Pächter gegen eine zu leistende Taxsumme. 
651. 
Die Veräußerung einzelner Bestandteile des Stammgutes, mit Ausschluß jedoch aller 
Art von Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, kann unter folgenden Bedingungen 
ausnahmsweise stattfinden: 
a. Zur Veräußerung von Gegenständen von höchstens 3000 — Wert ist der Stamm- 
gutsbesitzer nach eigenem Ermessen befugt; doch dürfen die auf Grund dieser Be- 
fugnis vorgenommenen Veräußerungen im Laufe eines Jahres den Gesamtbetrag 
von 15 000 KX nicht übersteigen. 
b. Für die Veräußerung von Gegenständen im Werte von mehr als 3000 J□, 
aber weniger als 30 O00 & bedarf es der Einwilligung desjenigen Agnaten, 
der unter den volljährigen Mitgliedern des Gesamthauses dem Besitzer in der 
Erbfolgeordnung am nächsten steht. 
c. Veräußerungen von Gegenständen, die mehr als 30 O000 —K wert sind, dürfen 
nur mit Einwilligung des Familienrates vorgenommen werden. 
d. Veräußerungen von Gegenständen, deren Wert mehr als 100 000 K beträgt, 
erfordern die Zustimmung des Familienrats und aller Fürsten. 
In allen Fällen, in denen der Stammgutsbesitzer berechtigt ist, ohne Zustimmung des 
Familienrats zu veräußern, hat er von der geschehenen Veräußerung dem Familienrate 
Anzeige zu machen. 
Ausnahmen.
	        
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