Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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nach  den  Bestimmungen  des  Gesellschaftsvertrages  gezahlt.  Die  Vertheilung
  weiterer  Ueberschüsse  unter  die  Genossenschafter  erfolgt  in  Ermangelung
  anderer  Vertragsbestimmungen  nach  Köpfen.

S.  47.

Die  Liquidatoren  haben  sofort  beim  Beginn  der  Liquidation  eine  Bilanz
aufzustellen.  Ergiebt  diese  oder  eine  später  aufgestellte  Bilanz,  daß  das  Vermögen
der  Genossenschaft  (einschließlich  des  Reservefonds  und  der  Geschäftsantheile  der
Genossenschafter)  zur  Deckung  der  Schulden  der  eesce  nicht  hinreicht,
so  haben  die  Liquidatoren  bei  eigener  Verantwortlichkeit  sofort  eine  Generalversammlung
  #t  berufen  und  hierauf,  sofern  nicht  Genossenschafter  binnen  acht  Tagen
nach  der  abgehaltenen  Generalversammlung  den  zur  Deckung  des  Ausfalles  erforderlichen
  Betrag  baar  einzahlen,  bei  dem  Handelsgerichte  die  Eröffnung  des
kaufmännischen  Konkurses  (Falliments)  über  das  Vermögen  der  Genossenschaft
zu  beantragen.  §l48

Ungeachtet  der  Auflösung  der  Genossenschaft  kommen  bis  zur  Beendigung
der  Liquidation  im  Uebrigen  in  Bezug  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  bisherigen
Genossenschafter  untereinander,  sowie  zu  dritten  Pessonen,  die  Vorschriften  des
wweiten  und  dritten  Abschnitts  dieses  Lesehen  zur  Anwendung,  #loweit  sich  aus
en  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Abschnitts  und  aus  dem  Wesen  der  Liquidation
  nicht  ein  Anderes  ergiebt.  Im  Fall  der  Auflösung  der  Genossenschaft
kann  kein  Genossenschafter  wegen  des  etwaigen  geringeren  Betrages  der  statutenmäßigen
  Einzahlung  auf  seinen  Geschäftsantheil  von  anderen  Eenostenschaftern,
welche  auf  ihre  Antheile  meg  eingezahlt  haben,  im  Wege  des  Rückgriffs  in  Anspruch

  genommen  werden.  Der  Gerichtsstand,  welchen  die  Genossenschaft  zur  Zeit

ihrer  Auflösung  hatte,  bleibt  bis  zur  Beendigung,  der  Liquidation  für  die  aufgelöste
  Genossenschaft  bestehen.  Zustellungen  an  die  Genossenschaft  geschehen  mit
rechtlicher  Wirkung  an  einen  der  Ligquidatoren.

g.  49.

Nach  Beendigung  der  Liquidation  werden  die  Bücher  und  Schriften  der
au  östen  Genossenschaft  einem  der  gewesenen  Genossenschafter  oder  einem  Dritten
in  Verwahrung  gegeben.  Der  Genossenschafter  oder  der  Dritte  wird  in  Ermangelung
  einer  gütlichen  Uebereinkunft  durch  das  Handelsgericht  bestimmt.

Die  Genofenschafur  und  deren  Rechtsnachfolger  behalten  das  Recht  auf  Einsicht
  und  Benutzung  der  Bücher  und  Papiere.

g.  50.

Ueber  das  Vermögen  der  Genossenschaft  wird  außer  im  Falle  des  F.  47.
der  kaufmännische  Konkurs  (Falliment)  eröffnet,  sobald  se  ihre  Zahlungen  vor
oder  nach  ihrer  Auflösung  eingestellt  hat.  §.  281.  Nr.  2.  der  Konkursordnung
vom  8.  Mai  1855.,  Rheinisches  Handelsgesetzbuch  Artikel  441.,  Gesetz  vom
9.  Mai  1859.  (Gesetz-Samnil.  S.  208.).

(Nr.  6017.)  Die