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nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages gezahlt. Die Vertheilung
weiterer Ueberschüsse unter die Genossenschafter erfolgt in Ermangelung
anderer Vertragsbestimmungen nach Köpfen.
S. 47.
Die Liquidatoren haben sofort beim Beginn der Liquidation eine Bilanz
aufzustellen. Ergiebt diese oder eine später aufgestellte Bilanz, daß das Vermögen
der Genossenschaft (einschließlich des Reservefonds und der Geschäftsantheile der
Genossenschafter) zur Deckung der Schulden der eesce nicht hinreicht,
so haben die Liquidatoren bei eigener Verantwortlichkeit sofort eine Generalversammlung
#t berufen und hierauf, sofern nicht Genossenschafter binnen acht Tagen
nach der abgehaltenen Generalversammlung den zur Deckung des Ausfalles erforderlichen
Betrag baar einzahlen, bei dem Handelsgerichte die Eröffnung des
kaufmännischen Konkurses (Falliments) über das Vermögen der Genossenschaft
zu beantragen. §l48
Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis zur Beendigung
der Liquidation im Uebrigen in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der bisherigen
Genossenschafter untereinander, sowie zu dritten Pessonen, die Vorschriften des
wweiten und dritten Abschnitts dieses Lesehen zur Anwendung, #loweit sich aus
en Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation
nicht ein Anderes ergiebt. Im Fall der Auflösung der Genossenschaft
kann kein Genossenschafter wegen des etwaigen geringeren Betrages der statutenmäßigen
Einzahlung auf seinen Geschäftsantheil von anderen Eenostenschaftern,
welche auf ihre Antheile meg eingezahlt haben, im Wege des Rückgriffs in Anspruch
genommen werden. Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit
ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur Beendigung, der Liquidation für die aufgelöste
Genossenschaft bestehen. Zustellungen an die Genossenschaft geschehen mit
rechtlicher Wirkung an einen der Ligquidatoren.
g. 49.
Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der
au östen Genossenschaft einem der gewesenen Genossenschafter oder einem Dritten
in Verwahrung gegeben. Der Genossenschafter oder der Dritte wird in Ermangelung
einer gütlichen Uebereinkunft durch das Handelsgericht bestimmt.
Die Genofenschafur und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht
und Benutzung der Bücher und Papiere.
g. 50.
Ueber das Vermögen der Genossenschaft wird außer im Falle des F. 47.
der kaufmännische Konkurs (Falliment) eröffnet, sobald se ihre Zahlungen vor
oder nach ihrer Auflösung eingestellt hat. §. 281. Nr. 2. der Konkursordnung
vom 8. Mai 1855., Rheinisches Handelsgesetzbuch Artikel 441., Gesetz vom
9. Mai 1859. (Gesetz-Samnil. S. 208.).
(Nr. 6017.) Die