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52.
Die aus den Veräußerungen gewonnenen Erlöse (Kauf-, Entschädigungs-, Ablösungs-
gelder usw.) müssen in allen Fällen zur Ergänzung der Substanz des Stammgutes ver-
wendet werden. Der Familienrat hat dies zu überwachen.
Die Form der Ergänzung kann eine verschiedene sein.
In der Regel sind Grundstücke anzukaufen oder auf dem Stammgut ruhende Grund-
dienstbarkeiten oder Reallasten abzulösen.
Der Zustimmung des Familienrates bedarf es, wenn die Erlöse zur Abstoßung von
Stammgutsschulden Verwendung finden sollen. Der Familienrat hat dann zugleich Sorge
zu tragen, daß der früher aufgestellte Tilgungsplan entsprechend abgeändert wird.
Die Einwilligung des Familienrates ist auch einzuholen, wenn Erlöse zur Uüber-
windung außerordentlicher Unglückfälle oder zu einem Aufwand von mehr als 3000 M
erfordernden Verbesserungen des Stammgutes verwendet werden sollen.
In diesen beiden Fällen hat der Stammgutsbesitzer mit dem Familienrate zuvor einen
Plan darüber zu vereinbaren, wie die verbrauchten Erlöse aus den Einkünften des Stamm-
gutes wieder angesammelt werden. Zu geschehen hat es in der Regel mit jährlich mindestens
zwei Prozenten der aufgewendeten Summe. Der Familienrat hat nachher auf Einhaltung
des Planes, nötigenfalls durch Anrufung des Schiedsgerichts, zu dringen.
8 53.
Soweit die Erlöse nicht in Form des 8 52 Verwendung finden, sind sie nach den
im Staate des Sitzes der Stammgutsverwaltung für die Anlage von Mündelgeldern
maßgebenden Rechtsvorschriften anzulegen. Die davon aufkommenden Zinsen stehen als
Einkünfte des Stammgutes dem Besitzer zu.
8 54.
Der Stammgutsbesitzer ist ermächtigt, Grundstücke für das Stammgut zu erwerben
oder, wenn er selbst ihr Eigentümer ist, dem Stammgute zuzuschlagen.
Auch ist er befugt, Zuwendungen anzunehmen, die dem Hause für das Stammgut
gemacht werden.
II
Die Stammgutsschulden.
§ 55.
Zur Aufnahme von Anlehen, welche die Eigenschaft von Stammgutsschulden erhalten
sollen, sowie zur Verpfändung von Bestandteilen oder Einkünften des Stammgutes ist die
Zustimmung der Agnaten nach Maßgabe der §§ 56—58 erforderlich.