Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 5. 73 
neten wirtschaftlichen Bestande nicht zu erwarten steht, so kann es durch Urteil aussprechen, 
daß die Stammgutsverwaltung dem Besitzer für bestimmte Zeit oder auf die Dauer seines 
Lebens zu entziehen und einem von dem Schiedsgericht zu bestellenden Verwalter zu übertragen sei. 
Dieser hat auf Rechnung und im Namen des Besitzers die Verwaltung zu führen. 
8 88. 
Das Schiedsgericht hat in dem Urteil zugleich über die Kosten des Schiedsverfahrens 
zu bestimmen. 
Zu den Kosten gehören auch die notwendigen Reisekosten der Schiedsrichter, sowie die 
Honorare, die sie ihren Gehilfen durch Kollegialbeschluß zubilligen. 
8 89. 
Ausnahmsweise dürfen die Hausmitglieder in den nach § 79 an sich dem Schieds- 
gerichte vorbehaltenen Fällen das Staatsgericht angehen; dies dann, wenn 
1. das Schiedsgericht deshalb nicht zustande kommt, weil sich die Mitglieder über einen 
Obmann nicht einigen können und die Ernennung eines solchen abgelehnt wird oder alle 
Schiedsrichter ablehnen; 
2. das Schiedsgericht die Angelegenheit förmlich vor das Staatsgericht verweist; 
3Z. das Urteil des Schiedsgerichtes binnen zweier Jahre von dem Tage ab, an dem 
der beantragende Teil dem Gegner den Namen des von ihm bestellten Schiedsrichters mit- 
geteilt hat, nicht erfolgt ist. Für den Teil, der selbst Verzögerung des Schiedsspruches 
veranlaßt hat, indem er die ihm obliegende Erklärung nicht binnen der ihm gestellten Frist 
oder, wo keine Frist gestellt war, nicht binnen vier Wochen abgegeben hat, bleiben die Zeiten, 
während deren er in schuldhafter Verzögerung sich befand, bei Ausmittelung der zweijährigen 
Frist außer Berechnung; 
4. die Angelegenheit einer so schleunigen Erledigung bedarf, daß die mit Bestellung 
des Schiedsgerichtes verbundene Verzögerung unersetzlichen Schaden herbeiführt; also ins- 
besondere, wenn es sich um Streitigkeiten über Einweisung in den Besitz handelt, oder wenn 
die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach den Staatsgesetzen Arrest oder einst- 
weilige Verfügung auf einseitigen Antrag erfolgt. 
§ 90. 
Soweit das Hausgesetz nichts anderes enthält, gelten für das Verfahren des Schieds- 
gerichtes überall die Vorschriften der deutschen Zivilprozeßordnung. 
Für die in § 1045 dieser Zivilprozeßordnung bezeichneten Klagen wird als zuständiges 
Gericht, je nach der Größe des Streitgegenstandes das Königliche Amtsgericht zu Oehringen 
Kosten. 
Aurufen 
der Staats- 
gerichte.
	        
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