Nr. 73. 963
1. Schüler und Schülerinnen einer Unterrichtsanstalt mit einem über die Volksschule
wesentlich hinausgehenden Lehrziel und einer die Schüler oder Schülerinnen voll
beschäftigenden Unterrichtszeit,
2. Schüler und Schülerinnen einer Berufsfortbildungsschule im Sinne Unserer Ver-
ordnung über die Berufsfortbildungsschulen,
3. Schüler und Schülerinnen einer sonstigen Unterrichts= oder Erziehungsanstalt,
bezüglich deren von der Aufsichtsbehörde anerkannt ist, daß ihr Unterricht aus-
reichenden Ersatz für den Besuch der Volksschule bietet,
4. Schulpflichtige, die mit Genehmigung der Distriktsschulbehörden, in unmittelbaren
Städten der Stadtschulkommission, anderweitig einen vollständigen Privatunterricht
in den sämtlichen Lehrgegenständen der Volksschule erhalten.
18.
1 Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten kann be-
stimmen, daß Schulpflichtige, die während des achten und neunten Schuljahrs ihrer allge-
meinen Schulpflicht eine Unterrichtsanstalt der im § 17 Ziff. 1 bezeichneten Art mit Erfolg
besucht haben und sodann austreten, vorbehaltlich des Abs. III vom weiteren Besuche der
Volksschule befreit sind.
II Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten kann ferner
bestimmen, daß Schulpflichtige, die eine landwirtschaftliche Winterschule von mindestens vier-
einhalbmonatiger Dauer und einer die Schüler voll beschäftigenden Unterrichtszeit regelmäßig
und mit entsprechendem Fortgange besucht haben, vorbehaltlich des Abs. III während des
folgenden Sommerhalbjahrs vom Besuche der Volksschule befreit sind.
III Schulpflichtige, die nach Abs. I oder II oder nach § 16 Abs. IV Satz 2 vom Besuche
der Volksschule befreit sind, bleiben bis zur Beendigung ihrer Schulpflicht der Schulzucht
unterworfen und, soferne nicht Befreiung gewährt wird, zum Besuche des Religionsunterrichts
(§ 12) verpflichtet. Sie können bis zur Beendigung ihrer Schulpflicht auf Antrag der
Ortsschulbehörde durch die Distriktsschulbehörden, in unmittelbaren Städten durch die Stadt-
schulkommission, wieder zum Besuche der Volksfortbildungsschule angehalten werden, wenn
sie sich grober Verfehlungen gegen die Schulzucht schuldig gemacht oder den Besuch des
Religionsunterrichts wiederholt schuldhaft versäumt haben.
19.
1 In den Fällen der §§ 17 Ziff. 1 und 18 Abs. I, I1 endigt die Schulpflicht in dem
Kalenderjahre, in dem die Schulpflichtigen ihre zehnjährige Gesamtschulzeit vollenden, und zwar