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Bestimmungen über die Beurlaubung der Militäranwärter des Heeres.
Vom 1. Januar 1914.
A. Allgemeines.
1. Die Militäranwärter:) können sowohl zur Vorbereitung auf die Ziovil-
versorgung als auch zur Beschäftigung im Zivildienst oder im Privatdienst
beurlaubt werden.) Ein Rechtsanspruch auf diesen Urlaub besteht nicht.
2. Ob unter Würdigung der dienstlichen Interessen und der sonst etwa in Betracht
kommenden Verhältnisse dem Urlaubsgesuch entsprochen werden kann, unterliegt lediglich der
Beurteilung des für die Urlaubserteilung zuständigen Vorgesetzten. Hierbei wird allerdings
auch den für die Versorgung der Militäranwärter allgemein bestehenden wohlwollenden
Absichten genügend Rechnung zu tragen sein.
3. Wird der Urlaub durch Krankheit unterbrochen, so darf er um diese Zeit ver-
längert werden.
4. Während einer Beurlaubung nach Ziffer 1 werden die Militäranwärter mit Ge-
bührnissen nach den §§ 36 und 58 der Friedensbesoldungsvorschrift (D. V. Nr. 454)
abgefunden.
5. Beim Eintritt einer Mobilmachung muß der Militäranwärter unverzüglich zu
seinem Truppenteil zurückkehren, sofern er nicht infolge sofortiger Ubernahme in den Zivil-
dienst aus dem aktiven Militärdienst ausscheidet.
6. Die Befugnis zur Beurlaubung der Kapitulanten mit Gehalt oder Löhnung
(§ 36 Ziffer 11 und § 56 Ziffer 1 der Friedensbesoldungsvorschrift) wird durch die
nachstehenden Bestimmungen nicht berührt.
B. Vorbereitung anf die Zivilversorgung.
7. Den Militäranwärtern mit Ausnahme der Unterinspektoren kann zur Vorbereitung
auf die Zivilversorgung ein Urlaub bis zu 3 Monaten gewährt werden. Eine wiederholte
Beurlaubung zu diesem Zweck ist nur insoweit zulässig, als die Gesamtdauer der Be-
urlaubungen den Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigt.
8. Dieser Urlaub darf ohne Nachweis beliebig verwendet werden, z. B. zum Besuch
von Unterrichtsanstalten oder zu irgend einer zivildienstlichen Beschäftigung, für die eine
1) Auf Unteroffiziere, die den Zivilversorgungsschein noch nicht besitzen, finden diese Bestimmungen keine
Auwendung.
2) Die Befugnis zur Erteilung von Urlaub an Militäranwärter im Interesse ihrer Zivilversorgung nach
den vorstehenden Bestimmungen ist den Regimentskommandeuren und Kommandeuren selbständiger Batatllone
übertragen. Nur Anträge, die abzulehnen sind oder eine Ausnahme von den Bestimmungen betreffen, werden
mit Begründung dem Generalkommando zur Entscheidung oder zur Weitergabe an das Kriegsministerium vor
gelegt. (V. Bl. d. K M. 1913 S. 314 Ziff. 4 Abs. 2.)