Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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ausgeübt  werden,  an  denen  das  Schiff  nach  dem  Fahrplan  die  Schleuse  durchfahren  soll.
Hält  der  Schiffer  den  aufgestellten  Fahrplan  nicht  regelmäßig  ein,  so  kann  ihm  das  Vor—
schleuserecht  von  der  Kanalverwaltung  wieder  entzogen  werden.  Der  Fahrplan  ist  der  Kanal—
verwaltung  bekannt  zu  geben.

Schiffe,  die  das  Vorschleuserecht  nach  Absatz  1  besitzen,  haben  den  Vorrang  vor
Schiffen,  denen  das  Verschleuserecht  nach  Absatz  2  eingeräumt  wurde.

4.  Das  Vorschleuserecht  gilt  gegenüber  allen  Schiffen,  die  vor  der  Schleuse  auf  das
Durchschleusen  warten,  also  noch  nicht  in  die  Schleuse  eingefahren  sind.

8  30.  Verhalten  beim  Durchschleusen.

1.  Bei  der  Durchschleusung  ist  den  Anordnungen  des  Schleusenwärters  Folge  zu
leisten.  Schiffer,  die  der  Aufforderung,  in  die  Schleuse  einzufahren,  nicht  unverzüglich  nachkommen,
  verlieren  ihren  Schleusenrang.

2.  Die  Schiffe  sind  in  der  Schleuse  an  den  hiefür  bestimmten  Haftkreuzen  oder  Haftpfählen
  festzubinden.

3.  Die  Schiffer  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Schiffe  das  Mauerwerk  der  Schleuse
und  die  Schleusentore  nicht  beschädigen.

4.  Zum  Ein=  und  Ausfahren  darf  der  Schiffer  keine  Haken  verwenden  oder  mit  diesen
Werkzeugen  in  das  Holzwerk,  die  Tore  oder  andere  Schleusenteile  einstechen.

5.  Nach  Offnung  der  Schleusentore  müssen  die  Schiffe  unverzüglich  aus  der  Schleusenkammer

  ausfahren.
§  31.  Bedienung  der  Schleusen.

Mit  Ausnahme  der  in  der  Dienstanweisung  für  die  Schleusenwärter  vorgesehenen  Fälle
darf  die  Durchschleusung  nur  durch  die  Schleusenwärter  und  ihre  Gehilfen  vorgenommen
werden.

Vierter  Abschnitt.

Anlegung  der  Schiffe  auf  freier  Strecke.
8  32.  Stilliegen.

Das  Stilliegen  der  Schiffe  auf  freier  Strecke  ist,  von  kurzen  Aufenthalten  abgesehen,
nur  mit  Erlaubnis  der  Kanalverwaltung  gestattet.
Die  Kanalverwaltung  kann  die  äußeren  Dienststellen  zur  Erteilung  dieser  Erlaubnis
ermächtigen.
§  33.  Besondere  Vorschriften  für  stilliegende  Schiffe.

1.  Durch  stilliegende  Schiffe  darf  die  Schiffahrt  nicht  behindert  werden.  In  der