Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 39. 339 
In gleicher Weise melden sich: 
a) ehemalige Offiziere, Arzte und obere Militärbeamte des Heeres und der Marine, die 
von dem Aufruf zwar nicht betroffen, aber zum freiwilligen Eintritt in den Landsturm 
bereit sind, 
b) ehemalige Unteroffiziere des Friedensstandes des Heeres und der Marine, die von dem 
Aufruf zwar nicht betroffen, aber bereit sind, zum Dienst in Offiziersstellen freiwillig ein- 
zutreten. Für ehemalige Unteroffiziere des Friedensstandes des Heeres gilt dies nur 
insoweit, als dieselben mindestens acht Jahre aktiv gedient haben. 
München, 4. August 1914. 
Der Minister des Innern: Der Kriegsminister: 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. Frhr. v. Kreß. 
  
Bekanntmachung, Einschränkung der Staatsausgaben während des Krieges betreffend. 
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aubern, der Justiz, des Innern 
beider Abteilungen, der FKinanzen und für Verkehrsangelegenheiten. 
Der Krieg wird naturgemäß auch auf den Eingang der Staatseinnahmen seine Rück- 
wirkung äußern. Insbesondere werden bei der Verkehrsverwaltung und bei anderen Staats- 
betrieben die Einnahmen erheblich zurückgehen, während ein großer Teil der Ausgaben in 
ungeminderter Weise fortzuleisten ist. Um wenigstens einigermaßen einen Ausgleich zu 
schaffen und die geordnete Fortführung des Staatshaushalts zu ermöglichen, ist es unerläßlich, 
daß anderseits auch die Ausgaben in möglichst weitgehendem Maße eingeschränkt werden. 
Zu diesem Zwecke wird nachstehendes verfügt: 
1. Alle nicht unbedingt notwendigen Ausgaben sind zu vermeiden oder mindestens für 
später zurückzustellen, auch wenn bereits die Ermächtigung zur Verausgabung erteilt ist. 
Dies gilt in erster Linie für die Ausgaben für Geschäftsbedürfnisse, für die Betriebs- 
ausgaben, soweit sie nicht zur unmittelbaren Gewinnung von Einnahmen unvermeidlich sind, 
für die Bauausgaben, dann insbesondere auch für Tagegelder und Reisekosten. Die Dienst- 
reisen sind hiernach auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken, um den Auf- 
wand an Tagegeldern und Reisekosten in den engsten Grenzen zu halten. 
2. Neu= und Erweiterungsbauten, die nicht bereits in Angriff genommen sind, haben 
vorerst zu unterbleiben. Das gleiche gilt für Bauunterhaltungsarbeiten, die nicht unum- 
gänglich notwendig sind. Bereits begonnene Neu= und Erweiterungsbauten oder Bauunter- 
haltungsarbeiten sind fortzuführen, soweit nicht ohne Schaden für den Staat und ohne
	        
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