Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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2. In Notfällen dürfen die Häfen auch zur Nachtzeit angelaufen werden. 
3. Die Erlaubnis, den Kanal Nachts zu befahren (§ 13), schließt die Befugnis ein, 
auch die Häfen des Nachts anzulaufen und zu verlassen. 
§ 38. Hafenordnungen. 
Die Benützung der Häfen und Landeplätze hat die Kanalverwaltung in einer besonderen 
Hafenordnung zu regeln. 
Sechster Abschnitt. 
Die Floßfahrt. 
§ 39. Beschaffenheit und Ausrüstung der Flöße. 
1. Die Flöße müssen an den vorderen und hinteren Enden durch Querhölzer fest ver- 
bunden sein. Die Ecken der äußeren Bäume eines Floßes sind abzurunden. 
2. Jedes Floß ist mit einem Steuer zu versehen. 
§ 40. Bemannung. 
Auf jedem Floß müssen sich mindestens zwei kundige Flößer befinden. Einer von 
ihnen hat die Pflichten des Schiffsführers. 
§ 41. Sonstige Vorschriften. 
Die Vorschriften dieser Ordnung finden mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Satz 2, 
des § 3 Abs. 2, der §8§ 4 bis 6, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, 10 und 29 Abs. 2 auf die 
Floßfahrt entsprechende Anwendung. 
Zweiter Teil. 
Erbebung von Gebübren. 
§ 42. Gebührenpflicht. 
Für die Benützung des Kanals und seiner Anlagen sind Gebühren zu entrichten, die 
von der Kanalverwaltung festgesetzt werden. 
§ 43. Veröffentlichung der Gebühren. 
1. Die Gebühren bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Veröffentlichung. 
2. Wenn nichts besonderes bestimmt ist, treten die Tarife mit ihrer Veröffentlichung in 
Kraft. Tariferhöhungen erlangen frühestens 2 Monate nach der Veröffentlichung Gültigkeit.
	        
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