Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr.  47.  403

#.  Sind  die  Voraussetzungen  des  Abs.  2  der  Ziff.  5  gegeben,  so  findet  eine  Anrechnung
nur  so  weit  statt,  als  das  Wartegeld  oder  der  Ruhegehalt  und  sieben  Zehntel  der  Kriegsbesoldung
  zusammen  den  Betrag  von  3600  K  jährlich  übersteigen;  die  Anrechnung  unterbleibt
  in  diesem  Falle  auch  dann,  wenn  das  vor  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  bezogene
jährliche  Zivildiensteinkommen  weniger  als  3600  .  betragen  hat.

*  Die  Kriegszulage,  die  Staatsbeamte  bei  ihrer  Verwendung  als  obere  Beamte
der  Militärverwaltung  nach  Ziff.  5  Abs.  4  erhalten,  wird  auch  auf  das  Wartegeld  oder  den
Ruhegehalt  nicht  angerechnet.

5  Art.  44  Ziff.  3  und  Art.  66  Ziff.  2  Satz  1  des  Beamtengesetzes  vom  16.  August  1908
sind  hier  nicht  einschlägig.

7.  Sämtlichen  Staatsbeamten  bleiben  die  aus  ihrem  Dienstalter  sich  ergebenden  Rechte
und  Vorteile  gewahrt.  Insbesondere  wird  der  Lauf  der  Fristen  für  die  Vorrückung  im  Gehalt
oder  in  den  sonstigen  Bezügen  durch  die  Einberufung  zum  Kriegsdienste  nicht  unterbrochen.

2  Den  im  Vorbereitungsdienste  befindlichen  Staatsdienstanwärtern,  die  vor  ihrer  Anstellung
  eine  Prüfung  abzulegen  haben,  soll  die  Zeit  des  Kriegsdienstes  auf  die  Zeit  des
Vorbereitungsdienstes  angerechnet  werden.  Das  gleiche  gilt  entsprechend,  soweit  für  eine
Beförderung  die  Ablegung  einer  Prüfung  vorgeschrieben  ist.

3.  War  im  Zeitpunkte  der  Einberufung  des  Beamten  zum  Militärdienste  seine  Zulassung
zu  einer  von  ihm  abzulegenden  Prüfung  bereits  verfügt,  so  soll  ihm  die  zur  Ablegung  der
Prüfung  erforderliche  Zeit  gewährt  werden,  soweit  die  Militärverhältnisse  es  gestatten.

*  Beamte,  die  wegen  der  Einberufung  zum  Kriegsdienste  die  Prüfung  nicht  rechtzeitig
ablegen  konnten,  sollen  nach  Maßgabe  des  späteren  Prüfungsergebnisses  entsprechend  vorgereiht
  werden.

8.  Auf  Personen,  die  nur  vorübergehend,  zeitweise  oder  nebenbei  für  den
Staat  beschäftigt  werden,  finden  vorstehende  Grundsätze  keine  Anwendung.  Jedoch  soll  ihnen
bei  ihrer  Rückkehr  vom  Kriegsdienste  tunlichst  wieder  eine  Beschäftigung  im  Staatsdienste
gegen  Entgelt  gewährt  werden.

9.  Für  die  Staatsbeamten,  die  als  Offiziere  oder  obere  Beamte  der  Militärverwaltung
  in  den  Kriegsdienst  treten,  sind  der  Zivilbehörde  von  Amts  wegen  mitzuteilen:
a)  die  Höhe  des  Betrags,  den  der  Beamte  als  Kriegsbesoldung  oder  als  Zulage
erhält,  sowie  der  Zeitpunkt,  von  dem  ab  diese  Bezüge  gewährt  werden,
b)  alle  später  eintretenden  Anderungen,  insbesondere  der  Zeitpunkt,  mit  dem  die
Bezüge  aus  Militärfonds  geendigt  haben.