Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Die Vertrauensmänner können nur aus der Mitte der von den Arbeitern 
selbst gewählten Mitglieder des Arbeiterausschusses gewählt werden. 
Gegeben zu München, den 15. August 1914. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Vertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. 
Dr. v. Knilling. Frhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
  
  
Gesetz, die Erhebung eines Zuschlags zur Reichserbschaftssteuer betreffend. 
Tudwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Verzog von Gayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
  
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
Zu der nach den Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes veranlagten Erbschaftssteuer 
wird ein Zuschlag von 25 vom Hundert für die Staatskasse erhoben. 
Der Zuschlag wird auf volle Mark nach unten abgerundet. 
Artikel 2. 
Der Zuschlag ist mit der Erbschaftssteuer anzusetzen und zu erheben. Auf ihn finden 
die Vorschriften des Reichserbschaftssteuergesetzes entsprechende Anwendung. 
Artikel 3. 
Die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen erläßt das Staatsmini- 
sterium der Finanzen.
	        
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