Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 4. 33 
Am Schlusse der Ziffer 5 sind als Abs. 2 und 3 einzuschalten: 
„Diese Geschäfte sind erst an dem letzten oder je nach Bedarf an den letzten 
Tagen nach beendeter Musterung an jedem oder an einem, von der Ersatz- 
kommission zu bestimmenden Musterungsorte zu erledigen. 
Die bürgerlichen Mitglieder der Ersatzkommission haben nur hierzu zu 
erscheinen.“ 
Für Ziffer 7 Abs. 1 ist zu setzen: 
„Nehmen nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfafsung teil, so ist 
bei Meinungsverschiedenheiten, die nicht unter Ziffer 5 a fallen, die Entscheidung 
der Ober-Ersatzkommission einzuholen." 
R. M. G. 8 30, 5. 
§ 66. 
Dieser Paragraph lautet: 
„Reihenfolge der Vorstellung. 
1. Zur Bestimmung der Reihenfolge, in der die Militärpflichtigen aus- 
zuheben sind, werden sie bei der Musterung in 2 Klassen eingeteilt, Klasse 1 
gut geeignet, Klasse 2 in zweiter Linie geeignet. Die Zuteilung zu diesen 
Klassen findet alljährlich für jeden bei der Musterung erschienenen Militär- 
pflichtigen statt. 
2. Die Militärpflichtigen werden nach Klassen (Ziffer 1) und jahrgangs- 
weise derart geordnet, daß zuerst die Klassen 1, mit dem ältesten Jahrgang be- 
ginnend, und sodann die Klassen 2, wiederum mit dem ältesten Jahrgang be- 
ginnend, vorgestellt werden, z. B. wenn 1894 der jüngste Jahrgang ist: 
Klasse 1 Jahrgang 1890, 
„ 1 „ 1891, 
„ 1 „ 1892, 
„ 1 „ 1893, 
„ I » 1894, 
„ 2 » 1890, 
„ 2 » 1891, 
2 » 1892, 
» 2 « 1893, 
2 „ 1894. 
In den Jahresklassen sind die Militärpflichtigen nach dem Alphabet, und zwar 
zunächst von dem Buchstaben A und sodann in jedem folgenden Jahre vom nächsten
	        
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