Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Buchstaben ausgehend, zu ordnen. Bei Personen mit gleichen Vor- und Familien- 
namen ist das Alter (Tag der Geburt) maßgebend. 
Hiernach ist Liste E aufzustellen (siehe Ziffer 3). 
3. Ausnahmen von der Reihenfolge (Ziffer 2) können gemacht werden 
a) bei freiwillig Einzustellenden, oder auf Antrag bei Militärpflichtigen, die ihre 
sofortige Einstellung wünschen, 
b) zugunsten der in einem Schutzgebiet oder im Ausland lebenden Militärpflichtigen, 
c) im Interesse einzelner Waffengattungen, an deren Ersatz besondere Anforderungen 
zu stellen sind, 
d) bei Militärpflichtigen, die in den Terminen vor den Ersatzbehörden nicht pünktlich 
erschienen sind (§ 26, 7). 
Die unter a, b und d bezeichneten Militärpflichtigen sind in Liste E ohne Rücksicht 
auf die Tauglichkeitsklasse und den Jahrgang, dem sie angehören, vor allen anderen Militär- 
pflichtigen (Ziffer 2) aufzuführen. 
R.M.G. 8 13. 
4. Abweichungen im Interesse einzelner Waffengattungen dürfen nur von dem Militär— 
vorsitzenden der Ober-Ersatzkommission verfügt werden, sofern für solche (Inf.-Leib-Regt., 
Fußartillerie, Pioniere, Verkehrstruppen, Okonomiehandwerker, Train-Stamm, Marine) die 
erforderliche Anzahl Rekruten innerhalb der regelmäßigen Reihenfolge nicht zu finden ist (§ 73, 5). 
5. Nach Möglichkeit sind stets Leute aller Jahrgänge für jeden Tag zum Aushebungs- 
geschäft zu beordern. 
6. Die Einordnung Verzogener findet nach ihrem Jahrgang, ihrer Tauglichkeit 
(Klasse 1 oder 2) und nach dem Alphabet statt. 
7. Militärpflichtige, die bei der Musterung entschuldigt gefehlt haben, sind, sofern sie 
beim Aushebungsgeschäft vorgestellt werden, in der Liste E bei ihrem Jahrgang hinter 
Klasse 2 nachzutragen und gegebenenfalls entsprechend ihrer festgestellten Tauglichkeit und 
nach dem Alphabet einzuordnen. 
8. Für die Entscheidung über die Einstellung von Militärpflichtigen der Vorstellungs- 
listen B, UC und D, die beim Aushebungsgeschäft für tauglich befunden werden, ist Ziffer 2 
maßgebend. 
9. Militärpflichtige der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung sind nur nach 
Jahrgängen mit dem ältesten beginnend und nach dem Alphabet zu ordnen“. 
§ 67. 
Dieser Paragraph lautet: 
„Musterungsausweise.
	        
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