Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 499 
Art. 28. 
Ist einem Beteiligten ein Wahlrecht oder die Befugnis eingeräumt, innerhalb bestimmter 
Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, so wird die Stempelabgabe nach dem 
höchstmöglichen Werte des Gegenstandes berechnet. 
Art. 29. 
Bei Geldforderungen ist der aus der stempelpflichtigen Urkunde ersichtliche Geldbetrag, 
bei kurshabenden Wertpapieren der Tageskurs als Wert anzusehen. Die Umrechnung der 
in anderer als Reichswährung angegebenen Summen erfolgt nach den für die Erhebung 
der Reichsstempelabgaben für ausländische Wertpapiere vom Bundesrate festgesetzten Mittel- 
werten und, soweit solche nicht bestimmt sind, nach dem laufenden Kurse. 
Art. 30. 
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende 
Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks 
durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt. 
Art. 31. 
1 Der einjährige Wert von Nutzungen wird, wenn nicht aus der Urkunde ein höherer 
oder geringerer Hundertsatz hervorgeht oder sonst festgestellt werden kann, zu vier vom 
Hundert des Wertes des Gegenstandes angenommen, der die Nutzung gewährt. 
II! Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen ist das fünfundzwanzigfache ihres 
einjährigen Betrags, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, sofern nicht 
Art. 32 Anwendung findet, oder anderweite die längste Dauer begrenzende Umstände in der 
Urkunde angegeben sind, das zwölfeinhalbfache des einjährigen Betrags als Wert anzusehen. 
Art. 32. 
! Der Wert von Nutzungen oder Leistungen auf Lebenszeit bestimmt sich nach dem zur 
Zeit ihres Anfanges erreichten Lebensalter der Person, bei deren Tode die Nutzung oder 
Leistung erlischt, und wird bei einem Lebensalter 
1. bis zu 25 Jahren auf ds 20 fache, 
2. von mehr als 25 Jahren bis zu 35 Jahren auf das 18 „ „ 
3. „ „ „ 35 „ „ „ 45 „ „ „ 16 „ 
41. „„ „ 45 „ „ „ 55 „ „ „ 14 „„ 
5. „ „„ „ 55 „ „ „ 65 „ „ „ 12 „ „ 
C. # ’v n 1 77 65 11 V’ #*7’ 70 77 77 77 10 11 
7. „ „ „ 70 „ „ „ 75 „ „ „ 8 „ „ 
8. „ „ „ 75 „ „ „ 80 „ „ „ 6 „„ 
9. „ „ „ 80 „ auf ds 4 „ 
des Wertes der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen.
	        
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