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— Gegenstand der Besteuerung —–— der
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—S 2 . Stempelabgabe
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trage für einen Dritten erworben oder die
Pflichten daraus für einen Dritten übernommen
zu haben, Anwendung, sofern nicht der erste
Erwerber den Vertrag erweislich auf Grund
eines Auftrags oder einer Geschäftsführung ohne
Auftrag für einen Dritten abgeschlossen hat und
die Ubertragung der Rechte dieses ersten Er-
werbers an den Dritten erfolgt.
Das gleiche gilt von der Übertragung der
Rechte aus Anträgen zur Schließung eines ent-
geltlichen Vertrags der im Abs. I bezeichneten
Art, sofern der Antrag den Veräußerer bindet,
sowie aus Verträgen, durch die nur der Ver-
äußerer zur Schließung eines solchen Vertrags
verpflichtet wird.
* Hat im Falle des Abs. II der erste Erwerber
den Vertrag erweislich auf Grund eines Auf-
trags oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag
für einen Dritten abgeschlossen und gehört der
Dritte, an den die Übertragung der Rechte des
ersten Erwerbers erfolgt, nicht zu den in der
Ermäßigungsbestimmung unter Abs. I A Abs.3 b
bezeichneten Verwandten des Veräußerers, so
findet diese Ermäßigungsbestimmung auf den
Vertrag zwischen dem Veräußerer und dem ersten
Erwerber keine Anwendung.
IV Die Ermäßigungsbestimmung unter Abs. 1 A
Abs. 3 c findet bei der Auseinandersetzung in An-
sehung eines Nachlasses für solche Personen keine
Anwendung, die erst durch den Erwerb von
Nachlaßanteilen auf Grund eines Rechtsgeschäfts
unter Lebenden in die Erbengemeinschaft ein-
getreten sind.
V Wird das Eigentum an einem Grundstücke
mehreren Personen gemeinschaftlich übertragen
und erklären diese Personen bei der Auflassung,
daß sie das Grundstück im Wege des Vertrags
unter sich teilen wollen, so unterliegen die zum
Zwecke der Teilung geschlossenen Verträge nur
einem Stempel von. .. . ..
wenn sie binnen 6 Monaten abgeschlossen werden.