Zu § 4.
Zu 85.
10.
Hier ist für die Wahlzettel das nämliche bestimmt, wie im § 2 Abs. II für die
Vorschlagslisten. S. dazu oben Ziff. 8.
11.
Für das Ergebnis der gesonderten Ersatzmännerwahl ist es ohne Belang, welche Ge-
samtzahl von Stimmen für eine Vorschlagsliste abgegeben wird. Jeder Listenkandidat, der
auch nur eine einzige Stimme erhalten hat, gilt vielmehr als gewählt.
Bei der Ersatzmännerwahl steht es hiernach von vornherein fest, daß die sämtlichen
Listenkandidaten aus der Wahl als gewählt hervorgehen werden. Die einzelnen Parteien
haben bei der Ersatzmännerwahl keinen Anlaß, miteinander zu wetteifern. Die Ersatz-
männerwahl soll ja auch nur für den Fall von Abgängen in der Gemeindevertretung den
erforderlichen Ersatz sichern und zugleich Gewähr dafür schaffen, daß durch den Ersatz die
Parteiverhältnisse nicht verschoben werden.
12.
Innerhalb der Vorschlagslisten für die Ersatzmänner ist dagegen die Stimmenzahl, die
jeder Listenkandidat erhalten hat, für die Reihenfolge der Gewählten entscheidend. Bei der
Ersatzmännerwahl kann es daher angebracht sein, in den Wahlzetteln, unter Umständen auch
schon in den Vorschlagslisten, einzelne Namen zu häufen.?
Bei Häufung von Namen in den Vorschlagslisten wird jedoch darauf zu achten sein,
daß die Zahl der Ersatzmänner nicht zu klein wird.
13.
Die Wahl zum Ersatzmanne — gleich der zum Gemeindebevollmächtigten oder Gemeinde-
ratei) — setzt die Wählbarkeit des Kandidaten voraus. Seit Ausbruch des Krieges ist
wiederholt die Frage laut geworden, ob Personen des Beurlaubtenstandes oder des Land-
sturms, die infolge der Mobilmachung eingerückt sind, zu den Militärpersonen gehören,
Zu Ziff. 11.
1) Uber das Erfordernis der Zurechnungserklärung eines Gemeindebevollmächtigten oder Gemeinderats für
die Anwartschaft des Ersatzmanns auf Einberufung s. unten Ziff. 14.
Zu Ziff. 12.
1) Näheres über die Häufung von Namen s. in der Vollzugsanweisung zur Wahlordnung Ziff. 6, 15.
Zu Ziff. 13.
1) S. die Wahlordnung § 25.