Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr. 32. 229 
Muster 8. 
Register 
der 
Gerichtsschreiberei des K. Gerichts 
über die 
Einzahlung und Verwendung von Vorschüssen der Parteien für 
Gerichtsauslagen 
in der Zeit 
vom 19 bis 19 
(Vorschuß-Register.) 
  
Vorschriften über die Führung des Vorschuß-Registers. 
1. In das Vorschußregister sind alle Auslagenvorschüsse einzutragen, die gemäß § 84 RorK#G oder nach den Vorschriften 
des Kostengesetzes (insbesondere Art. 14) vor der Vornahme der beantragten Amtshandlung oder vor der Einleitung des 
beantragten Verfahrens von den Parteien eingezahlt wurden oder von deren vorherigen Zahlung die Vornahme einer 
Amtshandlung abhängig gemacht wurde. (§ 84 Abs. 3, § 85 Abs. 5, § 97 Abs. 2 Rörs G., 9§ 379, 911 RSO., 8 161, 
170 ZwV G, Art. 187, 188 KG.). 
2. Die Vorschüsse sind erst bei der Cinzahlung in das Vorschußregister einzutragen. Für die Reihenfolge der Ein- 
tragung ist der Tag der Einzahlung maßgebend. Wird ein eingeforderter Vorschuß bis zur Vornahme der Handlung, mit 
der die baren Auslagen verbunden sind, nicht eingezahlt, so sind die Auslagen im Auslagenregister (Muster 10) zu behandeln 
und im Kosten= und Stempelregister zu Soll zu stellen. Geht der Vorschuß nachträglich ein, so ist er in das Vorschußregister 
einzustellen und der eingczahlte Betrag unter entsprechendem Vermerk im Kosten= und Stempelregister zur Deckung der ent- 
standenen Auslagen zu verwenden, oder wenn das Kosten= und Stempelregister, in dem die Auslagen zu Soll gestellt sind, 
schon an das Rentamt abgegeben ist, an dicfes abzuliefern. 
3. Reicht ein Vorschuß zur Deckung der entstandenen Auslagen nicht aus, so ist der durch den Vorschuß nicht gedeckte 
Teilbetrag der Auslagen in das Auslagenregister einzustellen. Belege über Auslagen, die zum Teil durch Vorschuß gedeckt, 
zum Teil im Auslagenregister behandelt sind, sind zum Auslagenregister zu nehmen, wobei der durch Vorschuß gedeckte 
Keibee der Auelagen auf dem Beleg zu vermerken ist. Im Vorschußregister ist auf den Beleg zum Auslagenregister 
zu verweisen. 
4. Die Auszahlungen sind in den Spalten 8—11 unter Beizifferung der Belege in der Spalte 12 nach Anfall zu 
verbuchen. Die Belege sind für jeden Vorschuß gesondert zu nummerieren und in Umschlägen nach den Nummern der Vor- 
schüsse geordnet in einem Sammelakte dem Register anzureihen. 
5. Nach jedem Eintrag in den Spalten 1—4 ist soviel Naum zu lassen, als voraussichtlich zum Vortrage der aus 
dem Vorschusse zu bestreitenden Ausgaben notwendig ist. Weitere Cinträge auf denselben Blatte sind durch Querstriche von 
den vorhergehenden abzugrenzen. 
Ist der freigelassene Raum erschöpft, bevor die aus dem Vorschusse zu leistenden Zahlungen völlig bestritten sind, so 
ist auf den noch bestehenden Rest abzurechnen und dieser unter einer neuen Nummer vorzutragen; auf die frühere Nummer 
ist in der Spalte 13 zu verweisen. 
6. Nicht verbrauchte Gelder sind unter Angabe ihrer Verwendung in der Spalte 13 vorzutragen. 
7. Die einbezahlten und verausgabten Vorschüsse sind in das allgemeine Kosten= und Stempelregister nicht 
zu übertragen, dagegen in die Kostenverzeichnisse einzustellen.
	        
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