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nicht dem Stempel. Nicht stempelpflichtig sind ferner auch Automaten, Musikwerke oder
Klaviere, die unbenützt an einem der vorbezeichneten öffentlichen Orte stehen. Derartige
Automaten usw. müssen aber, wenn sie stempelfrei bleiben sollen, in einen solchen Zustand
versetzt sein, daß ihre Benützung ausgeschlossen ist (Versperren bei Klavieren und gegen
Benützung solcher Automaten sichere Verwahrung des Schlüssels, Verkleben der Einwurf—
öffnungen der Automaten unter gleichzeitiger Entleerung der Warenbehälter bei Waren-
automaten oder Entfernung der Walzen oder Platten bei Musikautomaten); außerdem muß
an solchen Apparaten durch Aufschrift erkennbar gemacht sein, daß sie außer Betrieb ge-
setzt sind.
II Die Versteuerung obliegt dem Eigentümer der Automaten usw., wenn er die Apparate
selbst ausnützt, indem er die Erträge vereinnahmt. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen,
daß der Eigentümer der Automaten usw. denen, in deren Wirtschaften oder Räumen
die Apparate aufgestellt sind, als Entgelt für die Duldung der Aufstellung oder die Be-
dienung gewisse Anteile am Ertrag abgibt. In den übrigen Fällen obliegt die Ver-
steuerungspflicht denjenigen, denen die Automaten usw. leih= oder mietweise oder auf grund
irgend eines anderen Rechtsgeschäfts zur eigenen Ausnützung, also zur Vereinnahmung der
Erträge, überlassen sind.
III Die urkundliche Unterlage für die Stempelpflicht bildet die Jahreskarte, die beim Rent-
amte zu lösen ist. Im übrigen aber lastet die Stempelpflicht auf dem Automaten usw.,
so daß ein Wechsel in der Person des Steuerpflichtigen oder eine Anderung des Standorts
innerhalb des Zeitraums, für den die Jahreskarte gelöst ist, die Steuerpflicht nicht von
Neuem begründet. Auch ist eine nochmalige Versteuerung nicht erforderlich, wenn Automaten
im Laufe des Jahres, für das die Karte gelöst ist, zum Zwecke der Ausbesserung oder zu
ähnlichen Zwecken vorübergehend von ihren Standorten entfernt und durch andere gleichgroße
oder gleichwertige Apparate ersetzt werden oder wenn während des Jahres Automaten usw.
gegen neue gleichgroße oder gleichwertige Automaten usw. umgetauscht werden.
IV Für die im Abs. I unter b und d aufgeführten Automaten sind fixe Stempelbeträge
festgesezt. Dagegen bemißt sich der Stempel für Warenautomaten (Abs. I a) nach der An-
zahl der Warenbehälter und der Stempel für Musikautomaten, Musikwerke, Klaviere,
Grammophone usw. nach dem Anschaffungspreis, in Ermangelung eines solchen nach dem
Werte des Instruments. Die Zahl der Warenbehälter wird meist mit der Zahl der Ein-
wurföffnungen übereinstimmen. Wäre dies nicht der Fall, so würde die Zahl der Waren-
behälter maßgebend sein. Unter dem Anschaffungspreis ist der Preis zu verstehen, den der
Steuerpflichtige für den Erwerb des Instruments wirklich gezahlt hat, gleichviel, ob das
Instrument vom Fabrikanten, auf einer Versteigerung oder sonst von einer dritten Person
erworben worden ist. Der gezahlte Anschaffungspreis bleibt für die ganze Dauer der von
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