Nr. 37. 567
8 10.
Bei Dienstgeschäften an Orten außerhalb des Königreichs können von dem zuständigen
Staatsministerium im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die Tag= oder
die Ubernachtungsgelder oder beide nach Maßgabe des mit dem Vollzuge dieser Dienstgeschäfte
unvermeidlich verbundenen außergewöhnlichen Kostenaufwandes angemessen erhöht werden.
11.
1 Beamte, die sich zu auswärtigen Dienstgeschäften an demselben Orte länger als zwei
Wochen aufzuhalten haben, erhalten für die auf den Ablauf von zwei Wochen folgende Zeit
einschließlich der Zeit der Rückreise nur acht Zehntel der regelmäßigen oder erhöhten Aufwands-
entschädigung, jedoch nicht unter 2 XM Taggeld und 1.X 50 J ÜUbernachtungsgeld. Bei
Dienstgeschäften außerhalb des Königreichs kann das zuständige Staatsministerium im
Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen von dieser Abminderung ganz oder
teilweise absehen.
II Die Frist von zwei Wochen beginnt mit dem auf den Tag der Ankunft folgenden
Kalendertag und endigt mit dem Ablaufe des 14. Kalendertags.
III Wird die Geschäftsvornahme durch Rückberufung an den Dienstsitz oder aus sonstigen
von dem Willen des Beamten unabhängigen Vorkommnissen auf länger als eine Woche
unterbrochen, so beginnt der Lauf der Frist von neuem.
IV Für Fälle des Aufenthalts (Abs. I) zur Geschäftsaushilfe oder Stellvertretung kann
das zuständige Staatsministerium im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen
die Aufwandsentschädigung für verheiratete und verwitwete Beamte mit eigenem Haushalt
auf sieben Zehntel, für die übrigen Beamten auf sechs Zehntel der regelmäßigen oder erhöhten
Aufwandsentschädigung, jedoch nicht unter 2 Taggeld und 1 A 50 J Ubernachtungsgeld
für die ganze Dauer des Aufenthalts abmindern.
12.
Wenn ein Beamter darzutun vermag, daß ein von ihm vollzogenes auswärtiges Dienst-
geschäft aus besonderen Gründen mit einem Mehraufwande für Verpflegung und Unterkunft
unvermeidlich verbunden war, zu dessen Bestreitung die regelmäßige oder erhöhte Aufwands-
entschädigung nicht ausreichte, so sind an deren Stelle dem Beamten die von dem zuständigen
Staatsministerium im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen als notwendig
anerkannten baren Mehrkosten zu erstatten.