Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Noch nicht geeichte Längen= und Dickenmaße, die den Vorschriften des Artikels 2 
der Bekanntmachung zur Eichordnung vom 1. August 1915 (GBl. S. 654) 
nicht entsprechen, wohl aber nach den vorher geltenden Vorschriften zulässig sind, 
werden noch bis zum 31. Dezember 1918 zur ersten Neueichung zugelassen. 
Gasmesser, bei denen die Literscheibe nur an fünf Stellen beziffert ist, sowie 
Münzgasmesser, bei denen der Betriebswiderstand die in der Instienktion vom 
10. März 1912 (Besondere Instruktion VIII Nr. 9b) festgesetzten Grenzen über- 
schreitet, werden noch bis zum 31. März 1917 zur ersten Neueichung zugelassen, 
sofern die benutzten Literscheiben und Automatenwerke nachweislich Beständen ent- 
nommen sind, die am 1. April 1915 in den Fabriken bereits vorhanden waren. 
Bereits geeichte Meßgeräte der in Nr. 1 und 2 bezeichneten Art werden noch bis 
zum 31. Dezember 1921 zur Wiederholung der Neueichung zugelassen. 
Die vorstehenden Ubergangsbestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündi- 
gung in Kraft. 
München, den 2. August 1915. 
Neubert.
	        
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