Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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§ 2. 
Die Landesgewerbekasse vereinigt in sich: 
1. den Unterstützungsfonds für Industrie und Gewerbe (früher Zentralnebenfonds für 
Industrie), 
2. die Gewerbehilfskasse (früher Gewerbsprivilegientaxfonds), 
3. die Darlehensbeträge, die bestimmten Gemeinden, Gewerbevereinen und anderen 
Körperschaften für gewerbliche Zwecke aus dem früheren Allgemeinen Industrie- 
Unterstützungsfonds, aus früheren preußischen und dann bayerischen Fonds, aus 
dem Zentralnebenfonds und aus der gewerblichen Bauschsumme zugewendet 
worden sind, 
4. sonstige der Landesgewerbekasse überwiesene Zuwendungen. 
§ 3. 
Das Vermögen der Landesgewerbekasse soll — vorbehaltlich der Bestimmung in § 5 
und etwaiger besonderer Regelung — zu gering verzinslichen Darlehen an Gemeinden und 
an gewerbliche Körperschaften für gewerbliche Zwecke, insbesondere zur Förderung des gewerb- 
lichen Genossenschaftswesens verwendet werden. 1 
Die Zinsen des Vermögens können, soweit nichts anderes bestimmt ist, zu den laufenden 
Ausgaben auf gewerbliche Zwecke, namentlich zur Förderung des Handwerks verbraucht werden. 
Über die Mittel der Landesgewerbekasse, insbesondere die Gewährung von Darlehen 
nach Abs. 1, verfügt das K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern. 
84. 
Die Verwaltung der Landesgewerbekasse wird nach den vom K. Staatsministerium des 
Königlichen Hauses und des Außern im Benehmen mit dem K. Staatsministerium der 
Finanzen erlassenen Vorschriften geführt. 
Dem Landtag sind regelmäßige Rechnungsnachweisungen vorzulegen. 
§ 5. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Darlehensbeträge, die bestimmten Gemeinden, 
Gewerbevereinen und anderen Körperschaften für gewerbliche Zwecke gewährt worden sind 
(§ 2 Ziff. 3), den gegenwärtigen Vermögensinhabern unter der Bedingung zu belassen, daß 
die einzelnen Vermögen nur zu gewerblichen Zwecken verwendet und hierüber den Aufsichts- 
behörden regelmäßige Nachweise erbracht werden.
	        
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