Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 44. 239 
3. für verheiratete, verwitwete oder geschiedene Beamte, die Kinder unter 15 Jahren 
zu ernähren haben: 
a) bei einem jährlichen Diensteinkommen von nicht mehr als 2400 M: 
aa) bei 1 Kinde unter 15 Jahren . . . . monatlich 9 M, 
bb) für jedes weitere Kind unter 16 Jahren. . wonatlich 3 M mehr; 
b) bei einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 2400 ., aber nicht 
mehr als 3000 M: 
aa) bei 1 Kinde unter 15 Jahren muonatlich 6 , 
bb) für jedes weitere Kind unter 15 Jahren. . monatlich 3 M mehr. 
II Soweit das jährliche Diensteinkommen mit Einschluß des Jahresbetrags der Beihilfe 
die Summe von 3036 —X übersteigen würde, wird die monatliche Beihilfe um den treffenden 
Mehrbetrag gekürzt. Der gekürzte Monatsbetrag ist gegebenenfalls auf den nächsten vollen 
Markbetrag aufzurunden. 
IV Ledige Beamte, dann verwitwete oder geschiedene Beamte ohne Kinder unter 15 Jahren, 
deren jährliches Diensteinkommen den Betrag von 1200 —X übersteigt, dürfen sich im ganzen 
nicht schlechter stellen, als wenn ihr Diensteinkommen diesen Betrag nicht übersteigen würde 
(Abs. II Ziff. 1). Beamte im Sinne der Ziff. 2, 3 des Abs. II, deren jährliches Dienst- 
einkommen den Betrag von 2400 —X übersteigt, dürfen sich im ganzen nicht schlechter stellen, 
als wenn ihr Diensteinkommen diesen Betrag nicht übersteigen würde (Abs. II Ziff. 2 a und 
Ziff. 3a). Beamte, deren jährliches Diensteinkommen den Betrag von 3000 übersteigt, 
dürfen sich im ganzen nicht schlechter stellen, als wenn ihr Diensteinkommen diesen Betrag 
nicht übersteigen würde (Abs. II Ziff. 2b und Ziff. 3b). 
8. 
1 Zu den Beamten im Sinne der Ziff. 7 zählen nicht nur die etatsmäßigen Beamten 
sondern auch die Beamten im Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes, ferner auch die Personen, 
die, ohne als Beamte im Sinne des Art. 1 erklärt zu sein, mit den Verrichtungen solcher 
Beamten ständig betraut sind, (Art. 25 des Beamtengesetzes). Wieweit auch den Personen, 
die mit den Verrichtungen von Beamten vorübergehend betraut sind, und anderen im 
Staatsdienst auf Dienstvertrag verwendeten Personen die Beihilfe zu gewähren ist, 
bleibt der Entscheidung der Staatsministerien im einzelnen Falle vorbehalten. Die übrigen 
Ministerien werden sich hierüber mit dem Staatsministerium der Finanzen benehmen. 
II Ausgeschlossen von der Beihilfe sind: 
1. ledige Beamte, dann verwitwete oder geschiedene Beamte ohne Kinder unter 15 Jahren, 
wenn sie nicht erwerbsunfähige Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vor- 
wiegend unterhalten und wenn ihr jährliches Diensteinkommen den Betrag von 
1200 X übersteigt (vgl. jedoch Ziff. 7 Abs. IV),
	        
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