Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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X. Die Zahlung ist entweder sofort an den zustellenden Boten oder, wenn der Zahlungs- 
pflichtige oder dessen Bevollmächtigter (8 39 lIII) Frist verlangt und der Auftraggeber nicht eine 
andere Bestimmung (XVIII) getroffen hat, binnen 7 Tagen nach der Vorzeigung des Postauf- 
trags bei der mit der Einziehung beauftragten Postanstalt zu leisten. Diese Frist rechnet vom 
Tage nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Vorzeigeversuch an. Wird auch bis zu 
diesem Zeitpunkt nicht gezahlt, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur 
Zahlung vorgezeigt. Bleibt diese zweite Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos, so wird 
der Postauftrag an diesem Tage bis zum Schlusse der Schalterdienststunden bei der Postanstalt 
zur Einlösung bereit gehalten. Verweigert der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bei 
der zweiten Vorzeigung die Einlösung, so wird der Postauftrag sofort zurückgesandt; das 
gleiche hat zu geschehen, wenn bereits bei der ersten Vorzeigung die Zahlung verweigert wird. 
Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder 
ihres Bevollmächtigten. Teilzahlungen werden nicht angenommen. 
XI. Der eingezogene Betrag wird nach Abzug der Postanweisungsgebühr (8 17 II) 
dem Auftraggeber durch Postanweisung übermittelt. Hat der Auftraggeber einen Postauftrag 
mit anhängender, von ihm ausgefüllter Zahlkarte (III) benutzt, so wird der eingezogene Betrag 
auf das bezeichnete Postscheckkonto mit Zahlkarte überwiesen. 
XII. Postaufträge zur Annahmeeinholung sind am Bestimmungsort nur der in der 
Auftragskarte genannten Person oder deren Bevollmächtigten vorzuzeigen, um die schriftliche An- 
nahmeerklärung auf dem Wechsel zu erlangen. Als bevollmächtigt wird, wenn nicht bei der 
Zustellungs-Postanstalt eine im besonderen auf die Annahme von Wechseln lantende Vollmacht 
niedergelegt ist, postamtlich jeder angesehen, der zur Empfangnahme von Sendungen mit einer 
Wertangabe von mehr als 800 — für die im Auftrag bezeichnete Person berechtigt ist (§ 39 VI.). 
XIII. Die Annahmeerklärung muß auf dem Wechsel niedergeschrieben werden. Die An- 
nahme gilt als verweigert, wenn sie nur für einen Teil der Wechselsumme erklärt wird oder 
wenn andere Einschränkungen beigefügt werden. 
XIV. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ohne Verzug an 
den Auftraggeber in verschlossenem Umschlag unter „Einschreiben“ zurückgesandt. 
XV. Wechsel, die bei der ersten Vorzeigung mit einer schriftlichen Annahmeerklärung 
nicht versehen worden sind, werden nach fieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls Frist verlangt 
worden ist und der Auftraggeber nicht ein anderes Verfahren (XVIII) vorgeschrieben hat. Für 
die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist und für das Verfahren bei der zweiten Vorzeigung 
gelten die Bestimmungen unter X. 
XVI. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht vorgezeigt. 
XVII. Hat der Auftraggeber nicht anders bestimmt (XVIII), so ist der Postauftrag 
nebst Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß die Person, die Zahlung leisten oder 
die Annahmeerklärung abgeben soll (1V), nicht zu ermitteln ist, oder daß die Zahlung und 
bei Postaufträgen zur Annahmeeinholung die Annahmeerklärung verweigert wird. 
XVIII. Postaufträge mit dem Vermerke „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in J.“ 
oder „Sofort zum Protest“ werden am Tage der ersten vergeblichen Vorzeigung oder des
	        
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