Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

192 
1. Im §7 „Gebühren für gewöhnliche Telegramme“ ist als letzter Abs. einzuschalten: 
V. Ein bei der Berechnung der Telegrammgebühr sich ergebender, durch 5 nicht 
teilbarer Pfennigbetrag wird bis zu einem solchen aufwärts abgerundet. 
2. Im §10 fällt der Abs. III (Abrundung der Gebühr für die Vergleichung auf 
volle Pfennige) weg. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft. 
München, den 26. Juni 1917. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Endres. 
  
  
Nr. 25/1408 
TIIII. 
Bekanntmachung, Änderung der Telegraphenordnung für das Königreich Bayern vom 29. Juni 1904 
betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Telegraphenordnung für das Königreich Bayern vom 29. Juni 1904 in der 
vom 1. Angust 1916 an geltenden Fassung (vgl. Gl. 1904 S. 179 ff., 1909 S. 401 ff., 
1913 S. 398 und 1916 S. 153 ff.) wird mit Wirkung vom 1. Juli 1917, wie folgt, 
geändert: 
1. 87 erhält folgende Fassung: 
§ 7. 
Gebühren I. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 
Reichsabgabe 5 Pf. für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pf. erhoben. 
für Daneben sind als Reichsabgabe 2 Pf. von jedem Wort, mindestens 10 Pf. von jedem 
gewöhnliche 
Telegramme. Telegramm zu entrichten. 
II. Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramme an Empfänger im Orts= oder 
Landbestellbezirke des Aufgabepostorts) wird eine Gebühr von 3 Pf. für jedes Wort, min- 
destens jedoch der Betrag von 30 Pf. erhoben. 
Daneben sind als Reichsabgabe 2 Pf. von jedem Wort, mindestens 10 Pf. von jedem 
Telegramm zu entrichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.