Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  76.  1019

(3)  Nach  Ablauf  des  Abrechnungszeitraums  ist  der  Gesamtbetrag  der  bis  dahin  fällig
gewordenen  Abgabebeträge  unter  Abzug  der  Abgabebeträge  für  nicht  eingelöste  Prämienrechnungen
  buchmäßig  festzustellen.  Ergibt  die  endgültige  Abrechnung  einen  Mehrbetrag
gegenüber  der  Summe  der  Abschlagszahlungen,  so  ist  dieser  nachzuerheben;  ergibt  sie  einen
Minderbetrag,  so  ist  der  Unterschied  bei  der  nächsten  Abschlagszahlung  anzurechnen.

(4)  An  Stelle  der  Versicherungsstempelbücher  sind  der  Steuerstelle  über  die  Abschlagszahlungen
  und  über  die  endgültige  Abrechnung  spätestens  drei  Monate  nach  Ablauf  des
Abrechnungszeitraums  Nachweisungen  in  doppelter  Ausfertigung  vorzulegen.  Die  Nachweisungen
sind  dem  Muster  41  nachzubilden  und  können  auf  die  Angabe  der  Summe  der  abzuführenden
Abgabebeträge  beschränkt  werden.  Bei  der  endgültigen  Abrechnung  sind  die  Versicherungsverzeichnisse
  sowie  andere  Bücher  oder  Listen,  auf  welche  sich  die  Abrechnung  bezieht,  und  die
Empfangsbestätigungen  über  die  Abschlagszahlungen  vorzulegen  und  mit  der  Nachweisung
zu  vergleichen.  Die  Empfangsbestätigungen  über  die  Abschlagszahlungen  sind  als  Beleg  zum
Anmeldungsbuche  zu  nehmen.

(5)  Die  Steuerstelle  vereinnahmt  bei  den  Abschlagszahlungen  den  nachgewiesenen  und
festgesetzten  Monatsbetrag,  nimmt  die  eine  Ausfertigung  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuch
und  sendet  die  andere  —  mit  Empfangsbestätigung  und  Angabe  der  Buchungsnummer
versehen  —  zurück.  Bei  der  endgültigen  Abrechnung  ist  entsprechend  zu  verfahren.

(6)  Die  Entscheidung  darüber,  ob  die  Voraussetzungen  für  die  Abgabenentrichtung  im
Abrechnungsverfahren  gegeben  sind,  trifft  die  oberste  Landesfinanzbehörde  des  Bundesstaats,
in  dem  der  Versicherer,  der  Bevollmächtigte,  oder  im  Falle  des  §  210  Abs.  4  der  Mackler  seinen
Sitz,,  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat.  Die
oberste  Landesfinanzbehörde  erläßt  die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren.

§#  216.

(1)  Die  rechtzeitige  Vorlegung  der  Versicherungsstempelbücher  und  der  Nachweisungen  6  überist
  von  der  Steuerstelle  durch  eine  Liste  nach  Muster  42  zu  überwachen.  In  diese  Liste  wachungslist
sind  sämtliche  Vereinigungen,  Anstalten  und  nötigenfalls  Personen  aufzunehmen,  welche  %  40
Versicherungen  übernehmen  oder  zur  Entgegennahme  von  Zahlungen  ermächtigt  sind  (§  97  —
Abs.  2,  3,  §  101  Abs.  1  des  Gesetzes)  und  im  Bezirke  der  Steuerstelle  ihren  Sitz,  ihre
geschäftliche  Niederlassung,  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  haben.

(2)  In  welcher  Weise  die  Steuerstelle  von  den  in  ihrem  Bezirke  bestehenden  Versicherungsunternehmungen
  oder  deren  Bevollmächtigten  Kenntnis  erhält,  bestimmt  die  Landesregierung.

(3)  Ist  die  Vorlegung  des  Versicherungsstempelbuchs  (Geschäftsbuchs  usw.)  oder  der
Nachweisungen  oder  die  Erstattung  einer  Fehlanzeige  nicht  bis  spätestens  zehn  Tage  nach
Ablauf  der  Vorlegungsfrist  bewirkt  worden,  so  hat  die  Steuerstelle  den  Verscherer  oder  dessen