Nr. 76. 1019
(3) Nach Ablauf des Abrechnungszeitraums ist der Gesamtbetrag der bis dahin fällig
gewordenen Abgabebeträge unter Abzug der Abgabebeträge für nicht eingelöste Prämienrechnungen
buchmäßig festzustellen. Ergibt die endgültige Abrechnung einen Mehrbetrag
gegenüber der Summe der Abschlagszahlungen, so ist dieser nachzuerheben; ergibt sie einen
Minderbetrag, so ist der Unterschied bei der nächsten Abschlagszahlung anzurechnen.
(4) An Stelle der Versicherungsstempelbücher sind der Steuerstelle über die Abschlagszahlungen
und über die endgültige Abrechnung spätestens drei Monate nach Ablauf des
Abrechnungszeitraums Nachweisungen in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Die Nachweisungen
sind dem Muster 41 nachzubilden und können auf die Angabe der Summe der abzuführenden
Abgabebeträge beschränkt werden. Bei der endgültigen Abrechnung sind die Versicherungsverzeichnisse
sowie andere Bücher oder Listen, auf welche sich die Abrechnung bezieht, und die
Empfangsbestätigungen über die Abschlagszahlungen vorzulegen und mit der Nachweisung
zu vergleichen. Die Empfangsbestätigungen über die Abschlagszahlungen sind als Beleg zum
Anmeldungsbuche zu nehmen.
(5) Die Steuerstelle vereinnahmt bei den Abschlagszahlungen den nachgewiesenen und
festgesetzten Monatsbetrag, nimmt die eine Ausfertigung als Beleg zum Anmeldungsbuch
und sendet die andere — mit Empfangsbestätigung und Angabe der Buchungsnummer
versehen — zurück. Bei der endgültigen Abrechnung ist entsprechend zu verfahren.
(6) Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Abgabenentrichtung im
Abrechnungsverfahren gegeben sind, trifft die oberste Landesfinanzbehörde des Bundesstaats,
in dem der Versicherer, der Bevollmächtigte, oder im Falle des § 210 Abs. 4 der Mackler seinen
Sitz,, seine geschäftliche Niederlassung, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Die
oberste Landesfinanzbehörde erläßt die näheren Bestimmungen über das Verfahren.
§# 216.
(1) Die rechtzeitige Vorlegung der Versicherungsstempelbücher und der Nachweisungen 6 überist
von der Steuerstelle durch eine Liste nach Muster 42 zu überwachen. In diese Liste wachungslist
sind sämtliche Vereinigungen, Anstalten und nötigenfalls Personen aufzunehmen, welche % 40
Versicherungen übernehmen oder zur Entgegennahme von Zahlungen ermächtigt sind (§ 97 —
Abs. 2, 3, § 101 Abs. 1 des Gesetzes) und im Bezirke der Steuerstelle ihren Sitz, ihre
geschäftliche Niederlassung, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.
(2) In welcher Weise die Steuerstelle von den in ihrem Bezirke bestehenden Versicherungsunternehmungen
oder deren Bevollmächtigten Kenntnis erhält, bestimmt die Landesregierung.
(3) Ist die Vorlegung des Versicherungsstempelbuchs (Geschäftsbuchs usw.) oder der
Nachweisungen oder die Erstattung einer Fehlanzeige nicht bis spätestens zehn Tage nach
Ablauf der Vorlegungsfrist bewirkt worden, so hat die Steuerstelle den Verscherer oder dessen