Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 1057 
Muster 7. 
Nr. des Ausfertigungsbuchs. (Ausführungsbestimmungen § 37) 
Zescheinigung 
über 
die Ungültigmachung des Reichsstempels auf ausländischen Wertpapieren. 
  
  
  
des Herrn 
Auf Antrag 5 
der Firma 
.......................................... zu 
ist auf nachstehenden Papieren (Stückzahl, Bezeichnung nach Gattung, Aussteller, Reihe, Buchstabe usw.) 
......... L . . .. 
Gesamtnennwerte 
  
*) von En austanbischer oder, wenn die Paplere auch auf deutsche Währung sauten, 
in Gesamtbetrage der erfolgten Einzahlungen 
in ausländischer und deutscher Währung, in Zahlen und Buchstaben) 
  
  
der ordnungsmäßig vorhanden gewesene Reichsstempel ungültig gemacht worden. 
Jeder Inhaber dieser Bescheinigung ist berechtigt, einen gleichen Nennbetrag der vorstehend be- 
zeichneten Wertpapiere bis zum ten 19 bei einer der im 
§ 37 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen bezeichneten Steuerstellen steuerfrei abstempeln zu lassen. 
Im Falle des Verlustes oder der Vernichtung dieses Scheines ist eine Kraftloserklärung im Wege 
des Aufgebotsverfahrens nicht zulässig. 
  
(Unterschrift) 
(Amtsstempelabdruck) Ausgefertigt: 
N. N. 
(Dienststellung) 
  
6) Bei nicht vollgezahlten Papieren, bei denen nicht sämtliche Einzahlungen im voraus versteuert sind, ist an Stelle 
des Neunwerts der Betrag der geleisteten Einzahlungen einzusetzen. 183
	        
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