Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Achter  Abschnitt.
Geschäfte  der  Gemeindeversammlung  und  Gemeindevertretung.

s.  102.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  hat  über  alle  Gemeindeangelegenheiten
  zu  beschließen,  soweit  diese  nicht  durch  das  Gesetz  dem  Gemeindevorsteher
  (Gemeindevorstand)  ausschließlich  überwiesen  sind.  Ueber  andere  Angelegenheiten
  darf  die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  nur  dann  berathen,
wenn  solche  durch  besondere  Gesetze  oder  in  einzelnen  Fällen  durch  Aufträge  der
Aufsichtsbehörde  an  sie  gewiesen  sind.

Wo  eine  Gemeindevertretung  besteht,  sind  die  Gemeindeverordneten  an  keinerlei
Instruktion  oder  Aufträge  der  Wähler  gebunden.

S.  103.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  überwacht  die  Verwaltung;
sie  ist  berechtigt,  sich  von  der  Ausführung  ihrer  Beschlüsse,  von  dem  Eingange
und  der  Verwendung  aller  Einnahmen  der  Gemeindekasse,  sowie  von  der  gehörigen
  Ausführung  der  Gemeindearbeiten  Ueberzeugung  zu  verschaffen;  sie  darf
jedoch  ihre  Beschlüsse  niemals  selbst  zur  Ausführung  bringen.

S.  104.

Die  Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  ist  zusammenzuberufen,
so  oft  ihre  Geschäfte  es  erfordern.

Die  Zusammenberufung  erfolgt  unter  Angabe  der  Gegenstände  der  Berathung
  durch  den  Gemeindevorsteher;  sie  muß  erfolgen,  wenn  es  von  einem
Viertel  der  Mitglieder  verlangt  wird.

Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung  wird  durch  die  Ortsverfassung
bestimmt.  Mit  Ausnahme  dringender  Fälle  müssen  zwischen  der  Zusammenberufung
  und  dem  Verhandlungstermine  mindestens  zwei  Tage  frei  bleiben.

Die  Versammlungen  sollen  in  der  Regel  nicht  in  Wirthshäusern  oder
Schänken  abgehalten  werden.

S.  105.

Für  die  Gemeindevertretung  können  durch  Beschluß  derselben  regelmäßige
Sitzungstage  festgesetzt  werden;  es  müssen  jedoch  auch  dann  die  Gegenstände  der
Berathung,  und  zwar  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  mindestens  zwei  Tage
vorher  den  Mitgliedern  der  Versammlung  angczeigt  werden.

F.  106.
Die  Gemeindeversammlung  ist  beschlußfähig,  wenn  mehr  als  ein  Drittel  der
stimmberechtigten  Gemeindemitglieder  anwesend  ist.
Ges.  Samml.  1891.  (Nr.  9468.)  47