Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Arbeitsvorgang zu betonieren, soweit es die Abmessungen der Bauteile zulassen. Die 
Betonierungsabschnitte sind an die wenigst beanspruchten Stellen zu legen. 
4. Die Betonmasse ist in einem dem Wasserzusatz entsprechendem Maße mit passend 
geformten Geräten zu verdichten und so durchzuarbeiten, daß Luftblasen entweichen und 
der Beton die für ihn bestimmten Räume vollständig ausfüllt. Zur guten und dichten 
Umhüllung des Eisens ist weicher oder flüssiger Beton der geeignetste. 
Wird für einzelne Bauteile mit geringer Eisenbewehrung ausnahmsweise erdfeuchter 
Beton verwendet, so ist in Schichten von höchstens 15 cm Stärke zu stampfen; dabei darf 
der erdfeuchte Beton nicht zu trocken angemacht werden. 
5. Die Oberfläche abgebundener Schichten ist vor dem Fortsetzen des Betonierens auf- 
zurauhen, von losen Bestandteilen zu reinigen und anzunässen. Sodann ist ein dem Mörtel 
der Betonmasse entsprechender Zementmörtelbrei aufzubringen, wobei streng darauf zu achten 
ist, daß dieser Mörtelbrei nicht schon abgetrocknet ist oder abgebunden hat, bevor die neue 
Betonschicht hergestellt wird. 
§ 8. Betonieren bei Frost. 
Bei stärkerem Forst als —305C an der Arbeitsstelle darf nur betoniert werden, wenn 
in geeigneter Weise gesorgt wird, daß der Frost keinen Schaden bringt. Die Baustoffe 
dürfen nicht gefroren sein. An gefrorene Bauteile darf nicht anbetoniert werden. Beton, 
der im Abbinden ist, ist besonders sorgfältig vor Kälteeinwirkung zu schützen. 
§ 9. Einbringen des Eisens. 
1. Das Eisen ist vor Verwendung von Schmutz, Fett und losem Rost zu befreien. 
2. Die Bewehrung muß den Plänen entsprechen. 
3. Besondere Sorgfalt ist zu verwenden auf die vorgeschriebene Form und die richtige 
Lage der Eisen sowie auf eine gute Verknüpfung der durchlaufenden Zug= oder Druckeisen 
mit Verteilungseisen und Bügeln. 
4. In Plattenbalken sind stets Bügel anzuordnen, um den Zusammenhang zwischen 
Platte und Balken zu gewährleisten. 
5. Die Zugeiseneinlagen sind an ihren Enden mit runden oder spitzwinkligen Haken 
zu versehen, deren lichter Durchmesser mindestens gleich dem 2,5 fachen des Eisendurch- 
messers ist. Der lichte Krümmungshalbmesser von abgebogenen Eisen muß das 10. bis 
15 fache des Eisendurchmessers betragen. 
6. In Balken soll der lichte Abstand der Eiseneinlagen voneinander nach jeder Richtung 
in der Regel mindestens gleich dem Eisendurchmesser, aber nicht kleiner als 2 cem sein. 
Wenn sich geringere Abstände nicht vermeiden lassen, so muß durch einen feinen und fetten 
Mörtel für eine dichte Umhüllung der einzelnen Eisen gesorgt werden.
	        
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