Nr. 56. 435
3. (1) Umsätze von eingeführten Rohstoffen außerbalb des Kleinhandels mit der Wirkung,
daß die Umsätze bei der Entscheidung, ob ein erster Umsatz im Inland im Sinne der Be-
stimmung unter Nr. 2 vorliegt, nicht mit in Betracht gezogen werden, wenn sie erfolgen:
a) in und aus denjenigen Gebieten des Inlandes, die dem Zollausland gleichstehen
(Zollausschlüsse, Freibezirke);
b) in und aus dem gebundenen Verkehre des Inlandes; hierher gehören auch Privat-
lager ohne amtlichen Mitverschluß oder fortlaufende Konten;
c) in und aus Seehafenplätzen, soweit es sich um gollfreie ausländische Rohstoffe
handelt und die Einfuhr auf dem Seeweg erfolgt; dabei sind die Unterweserseehäfen
und die Unterelbeseehäfen als ein Einfuhrseehafenplatz anzusehen;
4) in und aus inländischen Lagern anderer Art, sofern es sich um gollfreie aus-
ländische Rohstoffe handelt und die Lager durch die oberste Landesfinanzbehörde
zugelassen worden sind; die Zulassung erfolgt nur auf Antrag und unter der
Bedingung, daß der Gegenstand ohne andere Zwischenlagerung als im Einfuhr-
seehafenplatze nach dem Inlandslager gebracht und die Festhaltung der aus-
ländischen Eigenschaft des Rohstoffs bei der Aufnahme und während der Lagerung
sichergestellt ist. "
(2) Findet in den in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Gebieten und Lagern eine
Be= oder Verarbeitung statt, so ist der Umsatz des durch die Be= oder Verarbeitung ent-
standenen Gegenstandes steuerpflichtig.
(3) Auf den Begriff des Kleinhandels findet die Bestimmung unter Nr. 2 Abs. 3 Anwendung;
4. Umsätze in das Ausland (Ausfuhr), und zwar sowohl wenn die Ausfuhr durch den
Hersteller wie auch wenn sie durch einen an der Herstellung nicht beteiligten Unternehmer
erfolgt. Voraussetzung ist, daß der Ausführende durch seine Buchführung den Nachweis der
Bestimmung der Gegenstände sicherstellt. Er hat zu diesem Zweck über die Entgelte, die er
für Lieferungen von ausgeführten Gegenständen vereinnahmt, getreunt von den Entgelten
für seine sonstigen Leistungen laufend Buch zu führen. Das Buch muß den Gegenstand
nach seiner handelsüblichen Bezeichnung, Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des aus-
ländischen Empfängers, den Tag der Lieferung ins Ausland, das vereinbarte Entgelt, den
Betrag und den Tag der Zahlung enthalten;
5. Umsätze vom Ausland in das Ausland, auch wenn bei der Ausführung der Lie-
ferung der Gegenstand durch Gebietsteile des Inlandes gelangt (Durchfuhr); unberührt hier-
von bleibt die Entscheidung, ob Zwischenumsätze, die im Inland stattfinden, steuerpflichtig
oder nach den Vorschriften des § 2 Nr. 1 des Gesetzes (vgl. insbesondere die vorstehenden
Bestimmungen zu Nr. 2, 3 und 4) von der Steuer befreit sind.
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