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der Lieferung, den Betrag des bei der Lieferung vereinbarten Entgelts, den Tag und den
Betrag der Zahlung, den Steuerbetrag und für Bemerkungen zu enthalten. Als Anleitung
# dient das Muster 4.
—* (3) Bei Teilzahlungen ist die Eintragung bei der ersten Teilzahlung vorzunehmen;
die folgenden Teilzahlungen können, wenn sie in denselben Stenerabschnitt (Kalendermonat)
wie die erste Zahlung fallen, unter der Nummer der ersten Eintragung durch Ausfüllung
der Spalten über den Tag und den Betrag der Zahlung und den Steuerbetrag nachgetragen
werden; soweit sie in einem späteren Steuerabschnitt erfolgen, bedarf es einer vollständigen
Neueintragung unter entsprechenden Vermerken in den Bemerkungsspalten der ersten und
jeder späteren Eintragung.
(4) Am Schlusse jedes Steuerabschnitts (Kalendermonats) sind die Spalten des Steuer-
buchs über die vereinnahmten Entgelte und die Steuerbeträge aufzurechnen.
§ 36.
(1) Wird eine bereits bezahlte Lieferung rückgängig gemacht, so ist dies in der Be-
merkungsspalte bei der Eintragung über die rückgängig gemachte Lieferung unter Angabe
des Tages zu bemerken und das zurückgewährte Entgelt unter Bezugnahme auf die Ein-
tragung über die rückgängig gemachte Lieferung am Schlusse des Steuerabschnitts, in dem
die Rückzahlung des Entgelts erfolgt ist, von der Gesamtheit der in dem Steuerabschnitte
vereinnahmten Entgelte abzusetzen.
(2) Findet ein Umtausch statt, so sind für den in Umtausch gegebenen Gegenstand
die vorgeschriebenen Eintragungen (§ 35) zu machen, bei der Eintragung über den zurück-
genommenen Gegenstand der Umtausch zu vermerken und das für diesen vereinnahmte und
eingetragene Entgelt unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 abzusetzen.
(3) In der Bemerkungsspalte sind außerdem in den Fällen, in denen die Steuer nur
5 v. T. des vereinnahmten. Entgelts beträgt, die im § 22 angeordneten Vermerke zu machen.
III. Verfahrensvorschriften.
§ 37.
Steuerstellen n) Die für die Feststellung und Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Stellen (Um-
in satzsteuerämter), ihre Geschäftsbezirke und ihre Oberbehörden werden von den Landes-
regierungen bestimmt. Diese haben auch die zur Regelung des Geschäftsverkehrs zwischen den
Gemeindebehörden und den Steuerbehörden erforderlichen besonderen Anordnungen zu treffen.
(2) Die Landesregierungen werden die Umsatzsteuerämter und die Oberbehörden öffent-
lich bekanntmachen und mit den weiteren Anordnungen über die Veranlagung dem Reichs-
kanzler (Neichsschatzamt) mitteilen.