Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Die Vertreter der Regierungsbezirke und je 1 Ersatzmann werden von den ständigen 
Landratsausschüssen auf die Diu### von 6 Jahren gewählt und bleiben solange in Tätigkeit 
bis eine Neuwahl stattgefunden hat. 
Vorsitzender des Stiftungsrates ist der K. Staatsminister des Innern. Sein Stell- 
vertreter wird von den unter 2 genannten Mitgliedern des Stiftungsrats aus ihrer Mitte 
gewählt. 
Die gewählten Mitglieder versehen ihre Stelle ehrenamtlich und erhalten bei einer 
Tätigkeit außerhalb ihres Wohnortes aus Stiftungsmitteln Ersatz für ihre Auslagen. 
Der Stiftungsrat tritt je nach Bedarf, mindestens einmal im Jahre, auf Einladung 
des K. Staatsministers des Innern zusammen. 
München, den 20. Februar 1918. 
Cudwig III Marie Therese 
König von Bayern. Königin von Bayern. 
Stiftungsurkunde 
fär die König Audwig lll. und Königin HMarie Therese von Bayern 
Auesteuer-Sriftung. 
Von tiefstem Danke gegen Gott erfüllt stehen Wir heute am Abschluß des 50. Jahres 
einer glücklichen, reichgesegneten Ehe. Zu den größten Gnaden, die Uns der allgütige Gott 
beschieden hat, gehört das beglückende Bewußtsein, daß Unsere lieben Bayern sich nicht nur 
in den Zeiten des Friedens sondern auch in schwerer Kriegszeit, in Not und Tod in 
hingebender Treue, Liebe und Anhänglichkeit bewährt haben. 
Wir können den heutigen Tag nicht vorübergehen lassen, ohne Unserem Lande einen 
sichtbaren Beweis Unserer Königlichen Gnade und nie ermüdenden Fürsorge zu erzeigen 
und errichten daher eine Landesstiftung, um die Gründung einer Familie zu erleichtern. 
Für die Stiftung sind die nachstehenden 
Satzungen 
maßgebend:
	        
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