Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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1. 
1! Die etatsmäßigen Staatsbeamten im Ruhestand erhalten bei Wiederverwendung im 
Staatsdienst in der Regel eine Vergütung für ihre Dienstleistung und dazu die Kriegs- 
teuerungsbeihilfen und die laufenden Kriegsteuerungszulagen nach den Bestimmungen für 
die noch im Dienste stehenden Beamten. Die Vergütung für die Dienstleistung soll bei 
Hinzurechnung des Wartegeldes oder des Ruhegehalts den vor der Ruhestandsversetzung 
bezogenen Gehalt nicht übersteigen. Die Kriegsteuerungsbeihilfe wird nach dem Gesamt- 
einkommen (Wartegeld oder Ruhegehalt und Vergütung für die Dienstleistung) und die 
laufende Kriegsteuerungszulage nach der Beamtenklasse berechnet, der der wiederverwendete 
Beamte im Zeitpunkte seiner Ruhestandsversetzung angehörte. Im übrigen sind der Be- 
rechnung der Kriegteuerungsbeihilfe und Kriegsteuerungszulage die Verhältnisse des Beteiligten 
während der Wiederverwendung zu Grunde zu legen. 
I11 In besonderen Fällen kann durch jenes Ministerium, in dessen Dienstbereich die 
Wiederverwendung stattfindet, oder durch die von ihm hierzu ermächtigte Behörde an Stelle 
der im Abs. 1 bezeichneten Bezüge eine höhere oder durch die die Wiederverwendung ver- 
fügende Behörde eine geringere Vergütung angewiesen werden, letzteres namentlich, wenn 
der Beamte bei seiner Wiederverwendung nicht voll beschäftigt wird. Wird eine geringere 
Vergütung angewiesen, so wird beim Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen die Kriegs- 
teuerungsbeihilfe nach der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1917 gewährt, soweit di 
Vergütung unter Hinzurechnung dieser Beihilfe den Gesamtbetrag der in Abs. 1 bezeichneten 
Bezüge nicht übersteigt. 
2. 
1 Bei der Wiederverwendung etatsmäßiger Staatsbeamter in sonstigem öffentlichen 
Dienste, z B. im Dienste einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder eines 
der Träger der reichsgesetzlichen Versicherung darf das Wartegeld oder der Ruhegehalt unge- 
schmälert fortgewährt werden, soweit der Bezug unter Hinzurechnung der Vergütung für 
die Dienstleistung nicht den Gesamtbetrag übersteigt, der sich ergibt, wenn zu dem vor der 
Ruhestandsversetzung bezogenen Gehalte die Kriegsteuerungsbeihilfe und Kriegsteuerungszulage 
nach den Bestimmungen für die noch im Staatsdienste stehenden Beamten hinzugerechnet 
werden; Kriegsteuerungsbeihilfe und Kriegsteuerungszulage werden hierbei unter Zugrunde- 
legung der Gehaltsverhältnisse im Zeitpunkte der Ruhestaudsversetzung berechnet. Ziff. 1 
#bs. I Satz 4 gilt entsprechend. 
1. Bleibt die Vergütung für die Dienstleistung bei Hinzurechnung des Wartegeldes oder 
des Ruhegehalts hinter dem im Abs. I Satz 1 bezeichneten Gesamtbetrage zurück, so wird
	        
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