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um Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern handelt — die Veranlagung ebenfalls
dem Steuerausschusse vorbehalten, wenn Einkünfte aus der Forstwirtschaft (gleichviel von
welcher Höhe) oder aus Grundstücken im Gesamtumfange von mehr als 1 ha oder aus
Hausbesitz in der Höhe von mehr als 300 —¾ oder Einkünfte oder Erträge aus Gewerbe-
betrieb in der Höhe von mehr als 600 #oder Betriebskapital in der Höhe von mehr
als 2000 in Frage kommen können.
kur in den übrigen Fällen, in denen das Einkommen auf nicht mehr als 3000 —.
festzusetzen ist, hat die Veranlagung das Rentamt vorzunehmen.
4. Auch in jenen Fällen, in denen nach Ziff. 2 und 3 das Rentamt die Veranlagung
vorzunehmen hat, soll die Veranlagung durch das Rentamt unterbleiben und der Steuerfall
dem Steuerausschusse zur Beschlußfassung unterbreitet werden, wenn begründete Zweifel
über die Höhe der zu veranlagenden Einkünfte oder Erträge bestehen können.
5. Wenn von einer Gemeinde begründete Anregungen gegeben werden, die eine
höhere Veranlagung eines vom Rentamte veranlagten Pflichtigen bezielen, so ist diesen An-
regungen nachzugehen und veranlaßten Falles im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, sei es
durch Nachholung (Art. 72 Abs. I des Eink St Ges.) odet durch Einlegung der Berufung
von Amts wegen (Art. 49 Abs. II des Eink St Ges.), das Erforderliche vorzukehren.
g8.
(Art. 11b Se des And Ges., Art. 49 Abs. I, II, 53 Abs. I, 56 Abf. VIII, 57, 59 Abs. II,
61 Abs. VIII des Eink St Ges., §§ 64, 68, 71, 73 der VollzVorschr. zum Eink St Ges.)
1 In den Fällen, in denen die Veranlagung durch das Rentamt erfolgt (§ 7), richtet
sich die Berufung unmittelbar gegen diese Veranlagung. Der Steuerausschuß wird mit
solchen Veranlagungen nur dann befaßt, wenn das Rentamt die Berufung für unbegründet
erachtet und die Veranlagung nicht abändert. Bezüglich der Veranlagungen, die der Steuer-
ausschuß vornimmt, bleibt es bei dem bisherigen Verfahren. .
»DenGemeindenistuunmehrimFalledcrvotmerkungsweifenBeranlagungzurBe-
gründung der Umlagenpflicht ein selbständiges Berufungs- und Beschwerderecht eingeräumt.
In Betracht kommen die vormerkungsweisen Veranlagungen nach Art. 6 des Eink St Ges.,
Art. 3 Abs. III, 6 Abs. II, 11 des GeweStGes. und Art. 3 KapéStGes.
/ Zu der Vornahme der eidlichen Vernehmung nach Art. 57 des Eink #t Ges. ist der
Vorsitzende der Berufungskommission oder der von diesem benannte Vertreter einzuladen.
Der Vorsitzende der Berufungskommission oder sein Vertreter kann bei der Vernehmung
ergänzende Fragen stellen.