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u In den Fällen, in denen die Veranlagung durch das Rentamt erfolgt, richtet sich die
Berufung unmittelbar gegen diese Veranlagung. Der Steuerausschuß wird mit solchen
Veranlagungen nur insoweit befaßt, als das Rentamt die Berufung für unbegründet
erachtet und die Veranlagung nicht abändert.
München, den 3. September 1918.
„ v. Sreunig. Dr. v. Brettreich.
Nr. 272221V.
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung des Umlagengesetzes.
Kl. Staatsministerien des Innern und der Finanzen.
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 17. August 1918 (GVBl. S. 425) zur Abänderung
des Umlagengesetzes vom 14. August 1910 (GWVhl. S. 581) werden nachstehende Vor-
schriften erlassen.
§ 1.
(Art. 1 des Abänderungsgesetzes, Art. 20 Abs. I des Umlagengesetzes.)
Nach der bisherigen Fassung des Art. 20 Abs. I konnte es zweifelhaft erscheinen, ob
im Falle einer Verpachtung oder der Nutznießung von Grundvermögen durch eine andere
Person als den Eigentümer die Gemeinde, der die Umlagenberechtigung hinsichtlich der
Erträge aus dem Grundvermögen zusteht, auch anteilsberechtigt ist hinsichtlich der Ein-
kommensteuer, die der Pächter oder Nutzuießer für seine aus diesem Grundvermögen erzielten
Einkünfte zu entrichten hat. Durch die neue Fassung wird diese Umlagenberechtigung außer
Zweifel gestellt.
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(Art. 2 des And Ges., Art. 23 Abs. J, 27 Abs. II des UmlGes.,
88 63, 64, 92 der Vollzugsanweisung zum Umlagengesetze.),
1 Die Staatsregierung hat von der im Art. 36 Abs. II des Einkommensteuergesetzes
vom 17. Angust 1918 erteilten Ermächtigung nur in beschränktem Umfange Gebrauch
gemacht. Die im Vollzuge dieser Bestimmung getroffene Verfügung (§ 7 der Bek. zum
Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung des Eink t Ges., GBl. 1918 S. 690) behält
die von Amts wegen erfolgenden Steuerausscheidungen in allen Fällen dem Steuerausschusse
vor. Die Einfügung des Art. 36 des Eink St Ges. in Art. 23 Abs. I des UmlGes. bringt
daher keine Anderung des Verfahrens bei der Steuerausscheidung von Amts wegen.