Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Schluß-Protokoll.

Verhandelt  Berlin,  den  16.  Mai  1865.

Die  Unterzeichneten  vereinigten  sich  heute,  um  den  in  Vollmacht  ihrer  hohen  Kommittenten
  vereinbarten  Vertrag  über  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Hanvels-Vereins  nach
nochmaliger  gemeinschaftlicher  Durchlesung  zu  unterzeichnen,  bei  welcher  Gelegenheit  noch
folgende,  der  Schluß-Verhandlung  vorbehaltene  Erklärungen,  Verabredungen  und  erläuternde
Bemerkungen  in  gegenwärtiges  Schluß-Protokoll  niedergelegt  wurden.

1.  Zum  Artikel  1.  des  Vertrages.

Die  Verabredung,  welche  im  Artikel  1.  des  Vertrages  über  die  fernere  Wirksamkeit
der  daselbst  genannten  Verträge  getroffen  ist,  soll  auch  auf  diejenigen  näheren  Bestimmungen
und  Abreden,  welche  in  den  zu  jedem  dieser  Verträge  gehörigen  Protokollen  entbalten  sind,
sowie  überhaupt  auf  alle  in  Folge  der  Zollvereinigungs-Verträge  zum  Vollzuge  derselben
und  zur  weiteren  inneren  Ausbildung  des  Vereins  getreffenen  Vereinbarungen  Anwendung
finden.

2.  Zum  Artikel  3.  des  Vertrages.

(Fällt,  als  in  zwischen  gegenstandslos  geworden,  weg).

3.  Zum  Artikel  4.  des  Vertrages.

Man  ist  übereingekommen,  daß,  als  Ausnahme  von  dem,  bei  Ausführung  der  Vorschrift
  im  §.  43.  des  Zollgesetzes  seither  befolgten  Grundsatze,  Roheisen  und  altes  Brucheisen,
  welches  für  die  gegenwärtig  im  Herzogthum  Olvenburg  bestehenden  Eisengießereien,
Hammerwerke  und  Walzwerke  zur  Verarbeitung  mit  der  Bestimmung  eingebt,  die  daraus
gefertigten  Waaren  in  das  Ausland  auszuführen  oder  für  den  Bau  von  Seeschiffen  zu  verwenden,
  unter  den  in  der  Anlage  A.  näher  bezeichneten  Bedingungen  und  Kontrolen,  bis
auf  Höhe  von  zusammen  25,000  Zirn.  im  Jahre,  auf  Vereins-Rechnung  gollfrei  abgelassen
werden  kann.