Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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IV. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte. 
Zur Tarifnummer 42, Ermäßigung. 
§ 57. 
Clumrechmng Ist der Kauf= oder Lieferungspreis in ausländischer Währung festgesetzt, so hat die 
ansländischer t 
Währung. Umrechnung nach dem laufenden Kurse (Mittelkurs) für Auszahlungen in der betreffenden 
ausländischen Währung oder für Schecks auf die betreffende ausländische Währung zu erfolgen. 
§ 58. 
2. Händler= (1) Die in der Tarifnummer 4 a Ermäßigung 1 Abs. 2 vorgeschriebene Liste wird 
beschäfte, vom Börsenvorstand im Auftrag und unter Aufsicht der für die Börse zuständigen Handels- 
kammer geführt. In die Liste sind nur solche Personen, Gesellschaften und Anstalten ein- 
zutragen, welche den gewerbsmäßigen Handel mit Wertpapieren selbständig ausüben und die 
entweder zum Besuche der Börse ausdrücklich zugelassen sind oder, soweit es einer solchen 
Zulassung nicht bedarf, dem Börsenvorstand als regelmäßige Besucher der Börse bekannt sind. 
(2) Die Eintragung in die Liste erfolgt auf an den Börsenvorstand gerichteten Antrag. 
Der Börsenvorstand prüft die einlaufenden Anträge vor ihrer Genehmigung darauf, ob die 
Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen und veranlaßt beim Wegfall der Voraus- 
setzungen die Löschung in der Liste. Gegen die Ablehnung der Eintragung und gegen die 
Löschung steht dem Betroffenen die Beschwerde an die Handelskammer, gegen deren Entscheidung 
die weitere Beschwerde an die von der Landesregierung hierfür bezeichnete Behörde zu. 
(3) Die Liste liegt öffentlich aus; die Einsicht ist während der gewöhnlichen Dienst- 
stunden des Börsenbüros jedermann gestattet. Gegen Erstattung der Auslagen muß von 
jeder Eintragung Abschrift gegeben werden. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. 
(4) Der Börsenvorstand ist verpflichtet, dem für den Sitz der Börse zuständigen ordentlichen 
Stempelprüfungsbeamten von jeder Eintragung in die Liste Abschrift zu übersenden, ihn auch 
von jeder Löschung zu benachrichligen. Diese Mitteilungen haben gleichzeitig mit der Eintragung 
oder Löschung zu geschehen. . 
869. 
3. Steuer- Bei Kostgeschäften über die in der Tarifnummer 4 a bezeichneten Gegenstände ist zu 
zurchtng oo den Schlußnoten nur der nach Tarifnummer 4 a Ermäßigung 3 ermäßigte Stempel zu 
verwenden. Die Schlußnote ist mit dem Vermerk „Reportgeschäft“ oder „Deportgeschäft" 
oder „Kostgeschäft“ zu versehen. 
8 60. 
4. Arbitrage- (1) Die im Arbitrierverkehr abgeschlossenen Geschäfte sind zunächst zum vollen Betrage 
beschifte zu versteuern.
	        
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