Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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IV.  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.
Zur  Tarifnummer  42,  Ermäßigung.
§  57.

Clumrechmng  Ist  der  Kauf=  oder  Lieferungspreis  in  ausländischer  Währung  festgesetzt,  so  hat  die
ansländischer  t

Währung.  Umrechnung  nach  dem  laufenden  Kurse  (Mittelkurs)  für  Auszahlungen  in  der  betreffenden
ausländischen  Währung  oder  für  Schecks  auf  die  betreffende  ausländische  Währung  zu  erfolgen.

§  58.

2.  Händler=  (1)  Die  in  der  Tarifnummer  4  a  Ermäßigung  1  Abs.  2  vorgeschriebene  Liste  wird
beschäfte,  vom  Börsenvorstand  im  Auftrag  und  unter  Aufsicht  der  für  die  Börse  zuständigen  Handelskammer
  geführt.  In  die  Liste  sind  nur  solche  Personen,  Gesellschaften  und  Anstalten  einzutragen,
  welche  den  gewerbsmäßigen  Handel  mit  Wertpapieren  selbständig  ausüben  und  die
entweder  zum  Besuche  der  Börse  ausdrücklich  zugelassen  sind  oder,  soweit  es  einer  solchen
Zulassung  nicht  bedarf,  dem  Börsenvorstand  als  regelmäßige  Besucher  der  Börse  bekannt  sind.

(2)  Die  Eintragung  in  die  Liste  erfolgt  auf  an  den  Börsenvorstand  gerichteten  Antrag.
Der  Börsenvorstand  prüft  die  einlaufenden  Anträge  vor  ihrer  Genehmigung  darauf,  ob  die
Voraussetzungen  für  die  Eintragung  vorliegen  und  veranlaßt  beim  Wegfall  der  Voraussetzungen
  die  Löschung  in  der  Liste.  Gegen  die  Ablehnung  der  Eintragung  und  gegen  die
Löschung  steht  dem  Betroffenen  die  Beschwerde  an  die  Handelskammer,  gegen  deren  Entscheidung
die  weitere  Beschwerde  an  die  von  der  Landesregierung  hierfür  bezeichnete  Behörde  zu.

(3)  Die  Liste  liegt  öffentlich  aus;  die  Einsicht  ist  während  der  gewöhnlichen  Dienststunden
  des  Börsenbüros  jedermann  gestattet.  Gegen  Erstattung  der  Auslagen  muß  von
jeder  Eintragung  Abschrift  gegeben  werden.  Die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

(4)  Der  Börsenvorstand  ist  verpflichtet,  dem  für  den  Sitz  der  Börse  zuständigen  ordentlichen
Stempelprüfungsbeamten  von  jeder  Eintragung  in  die  Liste  Abschrift  zu  übersenden,  ihn  auch
von  jeder  Löschung  zu  benachrichligen.  Diese  Mitteilungen  haben  gleichzeitig  mit  der  Eintragung
oder  Löschung  zu  geschehen.  .

869.

3.  Steuer-  Bei  Kostgeschäften  über  die  in  der  Tarifnummer  4  a  bezeichneten  Gegenstände  ist  zu

zurchtng  oo  den  Schlußnoten  nur  der  nach  Tarifnummer  4  a  Ermäßigung  3  ermäßigte  Stempel  zu
verwenden.  Die  Schlußnote  ist  mit  dem  Vermerk  „Reportgeschäft“  oder  „Deportgeschäft"
oder  „Kostgeschäft“  zu  versehen.

8  60.

4.  Arbitrage-  (1)  Die  im  Arbitrierverkehr  abgeschlossenen  Geschäfte  sind  zunächst  zum  vollen  Betrage

beschifte  zu  versteuern.