Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 951 
(2) Der zuviel verwendete Stempel wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen 
dem Arbitrierenden auf Antrag erstattet. 
§ 61. 
(1) Wer von der Steuerermäßigung für Arbitragegeschäfte Gebrauch machen will, hat 
über die von ihm mit dem Anspruch auf Steuerermäßigung abzuschließenden derartigen 
Geschäfte nach den nachstehenden Bestimmungen Buch zu führen und auf Erfordern dieses Buch 
sowie alle darauf bezüglichen Schriftstücke (Schlußnoten, Briefe, Depeschen usw.) der Direktiv- 
behörde einzureichen oder den von ihr abgeordneten Beamten zur Einsicht vorzulegen. Bei 
Einsichtnahme der bezeichneten Schriftstücke ist das Augenmerk insbesondere auch darauf zu 
richten, daß die als Kostgeschäfte abgeschlossenen und zum ermäßigten Satze für Kostgeschäfte 
versteuerten Geschäfte in dem Auszug aus dem Arbitragebuch als solche bezeichnet sind. 
(2) In das Arbitragebuch, welches mindestens die in dem Muster 16 vorgesehenen 
Spalten enthalten muß, sind die einander gegenüberstehenden Geschäfte unter derselben fort- 
laufenden Nummer einzutragen. 
(s) Einmalige halbmonatige Verlängerungen von Arbitragegeschäften, über welche eine 
Schlußnote nicht ausgestellt wird, d. h. Verlängerungen von der einen bis zu der anderen der 
mehreren im Laufe eines Monats an der betreffenden Börse stattfindenden Liquitationen, 
sind in der Spalte „Bemerkungen“ nachrichtlich aufzuführen. 
(4) Der Antrag auf Erstattung des zuviel verwendeten Stempels ist nach dem an- 
liegenden Muster 15 in zwei Ausfertigungen bei der Direktivbehörde für je einen Kalender- uster 
monat bis zum 10. des auf die Ausstellung der Schlußnote folgenden Monats einzureichen. 4655 
Die Direktivbehörde kann auch später eingehende Erstattungsanträge berücksichtigen, wenn 
die Verspätung der Einreichung auf entschuldbaren Ursachen beruht. 
(5) Der beizufügende Auszug aus dem Arbitragebuch ist nach dem anliegenden Muster 16 % 
in zwei Abteilungen aufzustellen, von denen die erste Abteilung die Geschäfte im Arbitrir 6 
verkehre mit dem Ausland, die zweite Abteilung die Geschäfte im Arbitrierverkehre 
zwischen inländischen Börsenplätzen enthält. Geschäfte, die als Kostgeschäfte abgeschlossen sind, 
sind in der Spalte für Bemerkungen als solche kenntlich zu machen. Bei Berechnung der zu 
erstattenden Stempelbeträge (Spalte 13, 13 a) sind die Pfennigbeträge nur insoweit, als sie 
durch fünf teilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige in Ansatz zu bringen. 
(6) Auf Verlangen der Direktivbehörde ist ferner der Nachweis zu führen, daß die 
den Gegenstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere an den in Betracht kommenden Plätzen, 
an welchen sie gekauft oder verkauft sind, börsenmäßig gehandelt und notiert werden. So- 
weit bei der Direktivbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben nicht bestehen, ist 
der beanspruchte Betrag zur Zahlung anzuweisen. Der Stempel für etwaige zu Unrecht 
unversteuert gebliebene Verlängerungen von Geschäften ist nachzufordern.
	        
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