Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  15.  85

die  Anlage  der  Strecken  keinen  durchgehenden  Bahnbetrieb  gestattet.  Bei  mehreren,  örtlich
auseinanderliegenden  Bahnanlagen  desselben  Unternehmens  ist  die  Länge  für  jede  der  außer
Zusammenhang  miteinander  stehenden  Bahnanlagen  gesondert  zu  bestimmen.  Für  die  Bemessung
der  6  km-Länge  kommen  nur  die  der  eigentlichen  Beförderung  dienenden  Hauptgleise  in  Betracht,
  dagegen  nicht  Aufstellungs-,  Auszieh-,  Verschiebe=  und  andere  Nebengleise.

(4)  Erstreckt  sich  die  Beförderung  über  die  Grenze  der  geschlossenen  Betriebsanlage  hinaus,
so  greist  die  Befreiung  im  §  3  Abs.  3  Nr.  2  a,  b  des  Gesetzes  nicht  Platz,  wenn  die  Gesamtlänge
  der  Bahnanlage  —  gleichgültig,  ob  die  Beförderung  über  die  gesamte  Bahnstrecke
oder  nur  über  einen  Teil  geschieht  —  mehr  als  6  km  beträgt.

(5)  Ist  eine  nichtöffentliche  Bahnanlage  an  eine  öffentliche  Bahn  angeschlossen,  so  ist
für  die  Beförderung  auf  der  nichtöffentlichen  Anschlußbahnstrecke  die  Abgabe  nur  einmal,  und
zwar  von  der  Anschlußfracht,  zu  entrichten.

(6)  Als  zu  vorübergehenden  Zwecken  angelegt  ist  eine  Bahnanlage  im  Sinne  des  8§  3
Abs.  3  Nr.  2  des  Gesetzes  regelmäßig  dann  anzusehen,  wenn  sie  nicht  ortsfest  angelegt  ist.
Ist  eine  Bahn  nur  teilweise  ortsfest  angelegt,  so  ist  die  Beförderung  nur  insoweit  steuerpflichtig,
  als  sie  auf  dem  ortsfest  angelegten  Teile  geschieht.  Militärische  Ubungs=  sowie
Armierungsbahnen  (schmalspurige  und  Vollbahnen)  gelten  als  zu  vorübergehenden  Zwecken  angelegt
  auch  dann,  wenn  sie  ortsfest  angelegt  sind.

§  29.
Zum  8  6  des  Gesetzes.

(1)  Im  nichtöffentlichen  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen  hat  der  Betriebsunternehmer  3.  Festsetzung
im  Steuerbuche  (§  32)  oder,  falls  er  nicht  zum  Abrechnungsverfahren  zugelassen  ist,  in  der  des
Steueranmeldung  für  die  einzelnen  Beförderungen  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  Abs.  3  den  Fesrbernget
Beförderungspreis  anzugeben,  der  unter  gleichen  oder  ähnlichen  Verhältnissen  im  öffentlichen  im  Verkehr
Güterverkehre  gezahlt  wird.  Dies  hat  auch  dann  zu  geschehen,  wenn  die  Beförderung  für  Wasenh  ehen
Rechnung  eines  Dritten  geschieht  (§  27  Satz  2,  3)  und  die  hierbei  vereinbarten  Beförde-  ·
rungspreise  andere  sind.  Er  ist  jedoch  berechtigt,  die  vereinbarten  Preise  einzustellen,  wenn
er  gleichzeitig  die  schriftliche  Versicherung  abgibt,  daß  im  öffentlichen  Güterverkehr  unter
gleichen  oder  ähnlichen  Verhältnissen  durchschnittlich  keine  höheren  Beförderungspreise  gezahlt
worden  sind.

(2)  Die  Steuerstellen  haben  sich  über  die  im  öffentlichen  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen
gezahlten  Beförderungspreise  aus  den  Steuerbüchern  und  Anmeldungen  sowie  in  sonst  geeigneter
  Weise  auf  dem  Laufenden  zu  erhalten.  Hat  die  Steuerstelle  Bedenken,  die  vom
Betriebsunternehmer  im  nichtöffentlichen  Güterverkehr  angegebenen  Beförderungspreise  für  richtig
anzunehmen,  so  ist  die  Abgabe  auf  Grund  der  Anmeldungen  vorläufig  und  unter  Vorbehalt