Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 965 
1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (§ 20 Abs. 1 und 
§ 21 des Gesetzes) zehn Tage, 
2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. 
(2) Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Teil am Tage nach 
der Abgabe der Annahmeerklärung, für den die Annahmeerklärung empfangenden Teil am 
Tage nach dem Eingang dieser Erklärung, und zwar auch im Falle einer brieflichen Be- 
stätigung der telegraphischen Annahmeerklärung nach dem Eingang der letzteren. 
(3) Bei Geschäften über Wertpapiere, welche zum Liquidationskurs abgeschlossen sind, 
beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den Fällen des ersten 
Absatzes, für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten zehn Tage und für 
den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. Die Frist 
beginnt mit dem Tage nach dem Geschäftsabschlusse. 
(4) Hat jemand Geschäfte während eines zeitweiligen Aufenthalts im Ausland dort- 
selbst abgeschlossen (§ 18 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt, so beginnt der Lauf 
der zur Entrichtung der Abgabe festgesetzten Fristen für ihn erst mit dem Tage nach seiner 
Rückkehr in das Inland; die Frist für die im Inland befindlichen Steuerpflichtigen wird 
hierdurch nicht geändert. 
§ 89. 
Wenn bei Erledigung einer An= oder Verkaufskommission mehrere an verschiedenen 
Orten befindliche Niederlassungen derselben Unternehmung in der Weise beteiligt sind, daß 
die eine Niederlassung den Auftrag der Kommittenten entgegennimmt und die Schlußnote 
über das Abwickelungsgeschäft mit dem Kommittenten ausstellt, während die Ausführung 
des An= oder Verkaufs durch die andere Niederlassung erfolgt, so ist die Schlußnote über 
das Abwickelungsgeschäft spätestens am ersten Werktag nach dem Eintreffen der schriftlichen 
Mitteilung über die Ausführung des Geschäfts auszustellen. 
V. Spiel und Wette. 
Zur Tarifnummer 5. 
8 90. 
(1) Bei Berechnung der Abgabe von Lotterielosen sind alle für den Erwerb eines 1. Berechnung 
Loses an den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des der Abgabe. 
Loses zu rechnen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebühren u. a. m. 
Bei Privatlotterien gehört hierher auch der dem Käufer etwa gesondert in Rechnung gestellte 
Betrag der Stempelabgabe. Um bei inländischen Privatlotterien die Versteuerung des auf 
die Stempelabgabe entfallenden Betrags auszuschließen, sind bei Berechnung der Abgabe
	        
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