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Artikel 21.
Gegenwaͤrtiger in zwei Exemplaren ausgefertigter Vertrag soll alsbald
zur Ratifikation der hohen kontrahirenden Hoͤfe vorgelegt und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden spätestens in sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet, und
mit ihren Wappen versehen.
So geschehen Berlin, den 27sten Mai 1829.
Moritz Haubold Albrecht Friedrich August Freiherr
v. Schönberg. Eichhorn. v. Hofmann.
(L. S.) (I. S.) (I. S.)
Friedr. Christian Joh. Ludw. Heinr. August Johann Friedrich
Graf v. Luxburg. Frhr. v. Blomberg. Frhr. v. Cotta.
(I. S.) (L. S.) (1. S.)
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sind
resp. am 15ten und 17ten Juli 1829. zu Berlin ausgewechselt worden.
(No. 1201.)