Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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pellationsgericht, oder das Oberkriegsgericht zu erkennen hat, von den Dicasterien an das 
zuständige Appellationsgericht und resp. an das Oberkriegsgericht und an das Oberappel= 
lationsgericht einzusenden. . Befinden sich unter den an den Schöppenstuhl verschickten sol- 
che, in welchen nach §. 38. Num. 2. die Juristenfacultät auch künftig erkennen darf, so 
find sie an dieses Collegium zum Verspruch abzugeben. 
4.) Die Bestimmung des Gesetzes F. 42., daß Rechtssachen, welche nunmehr (vom 
ersten Mai) an andre Behoͤrden gehoͤren, an dieselben abgegeben werden sollen, ist inson- 
derheit auch vom Landesjustizcollegium, vom Appellationsgerichte, von der Oberamtsregie- 
rung und von dem Gerichtsamte zu Budissin zu befolgen. Rücksichtlich dieser Behörden 
wird annoch festgesetzt: 
a.) die bei dem tandesfustizcollegium, oder früher bei der tandesregierung, niedergeleg- 
ten oder errichteten letzten Willen solcher Personen, die nach §. 2. 3. des Gesetzes über 
privilegirte Gerichtsstände bei dem Appellationsgerichte zu Dresden Recht nehmen, werden 
bei nurgedachtem Appellationsgericht aufbewahrt und von demselben zu seiner Zeit eröffner 
und publicirk werden. 
b.) Die bei dem Landessustizcollegium oder bei der ehemaligen Landesregierung von an- 
dern Personen, ingleichen die bei der Oberamésregierung oder bei dem Gerichtsamt zu Bu- 
dißin niedergelegten oder errichreten letzten Willen sind von dem bandesjustizcollegium an 
das hiesige Justizamt, und von der Oberamteregierung, ingleichen von dem Gerichtsamte 
an das Kreisamt zu Budißin abzugeben. Genannte Aemter haben damit eben so zu ver- 
fabren, als wenn die Niederlegung oder Errichtung vor ihnen geschehen wäre. 
Jc.) Die von dem bisherigen Appellationsgericht anberaumten auf Tage nach dem 
30sten April fallenden Termine sind bei dem Oberappellationsgericht abzuhalren und abzu- 
warten. Auch sind bei letzterm die nach den gedachten Terminen statt findenden Verfahren 
anzutreten und, so wie die bereits angefangenen Verfahren, zu beendigen. Nachher aber 
sind die Sachen, so weit das Oberappellationsgericht nicht selbst darin zu entscheiden har, 
an die nunmehr zuständigen Behörden abzugeben. (Vergleiche auch F. 21. 9. 23. Num. 4. 
und 9. 37. dieser Verordnung.) 
Urthel, welche das Appellationsgericht bereits abgefaßt har, deren Publication aber bis 
zum 1s8ten Mai nicht geschehen kann, sind vom Oberappellationsgericht in der bisher bei 
dem Appellationsgericht üblich „gewesenen Maase zu publiciren. Rechtsmittel dagegen sind 
bei dem Oberappellationsgericht einzuwenden. Die Resolurion darauf erfolgt von der Be- 
börde, wohin die Sache künftig gehört. 
d.) Die Remisston der bis zum 1sten Mai von dem bisherigen Appellarlonsgericht be- 
reits entschiedenen und derjenigen Rechessachen, welche von dem Appellarionsgericht an das 
Oberappellationsgericht übergehen, geschieht von letzterem unmittelbar an die Intergerichre.
	        
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