Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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9. 14. Dagegen ist von allen Aberennungen der hier gedachren Arc jedesmal der be- 
creffenden Steuerbehörde, unker genauer Angabe der zage, Grenzen, Größe und Beschaffen- 
heit des Trennstücks, ingleichen des dem Hauptgure dafür bedungenen Canons, sofort aus- 
führliche Nachricht zu ertheilen. 
§. 42. In Berreff der zum Bergwerksgebrauche gezogen gewesenen, jedoch wieder auf- 
läßig werdenden, vormals steuerbaren Grundstücke und Räume, rreten die in dem unterm 28. 
Juni 1822. an das Oberbergamr zu Freiberg erlassenen Reseripte (Gesetzsammlung 1822. 
Stcck. 22. Nr. 41.) enthaltenen Bestimmungen ein. 
Nach vorstehenden WVorschriften haben sich alle Behörden und Unrerthanen, die sie an- 
gehen, gebührend zu achten. * 
Dresden, den 23sten Mai 1835. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Schnabel. 
  
Lezte Absendunz: am öten Juni 1835.
	        
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