Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Bestimmungen 
wegen der Ent- 
setzung eines 
Schullehrers. 
Bestimmungen 
wegen der Ent- 
lassung eines 
Schullebrers. 
( 290) 
1 . · 
Verfahren gegen unwuͤrdige, nachlässige oder uneüchtige Cehrer. 
§6 52. Ein Schullehrer ist seiner Stelle zu entsetzen, wenn er wegen einer der in 
dem Gesetze öber die Verhälenisse der Ciylstaatsdiener F. 2 2. bezeichneten Vergehungen, 
nach vorhergegangener richterlicher Untersuchung, durch ein Straferkenntniß verurcheilt, oder 
einer unzüchtigen Behandlung der ihm anvertrauten Schuljugend überführc oder doch drin- 
gend verdächtig worden ist. 
Es treten hierbei die 9§. 23. und 24. des angezogenen Gesetzes gegebenen Befkim- 
mungen mit folgenden Modificationen ein. 
Ueber die Suspension eines tehrers hatc jedesmal die betreffende Kreiedirection Enc- 
schließung zu fassen, dagegen, wenn Enrsetzung oder sofortige Emlassung eines Schulleh- 
rers noch vor Beendigung der Untersuchung norhwendig wird, jedesmal, ohne Unterschied, 
ob die Seelle von dem Ministerio des Culrus zu besetzen sey oder nicht, an letzteres zu be- 
richten. Der untersuchende Richter hat daher seinen Beriche über Einleitung und Aus- 
gang der Untersuchung jedesmal an die competente Kreiedirection zu richten. 
Ward der Cehrer während der Untersuchung entlassen und erfolge später die gänzliche 
Hossprechung desselben, so ist demselben bis zu einer anderweiten Anttellung ein angemesse- 
nes Wartegeld aus Staakscassen, vorbehältlich seiner Ansprücke auf Enischädigung wegen 
des durch die Entlassung ihm zugezogenen Verlustes an seinem Einkommen, auszusetzen. 
Erfolge hingegen ein Erkenneniß auf Bestrafung und, in dessen Gemäßheic, des Die- 
ners Entsetzung, so fälle dessen bis dahin zurückbehaltener Gehalt der Schulcasse des Orts 
anheim, und es verliert derfelbe außer dem Titel auch die Fähigkeit, in irgend einein andern 
Lehramte wieder angesielle zu werden. 
§. 53. Die Entlassung eines Schullehrers kann von dem Minifsterlo des Culeus ver- 
fügt werden: 
1.) aus den in dem Gesetze über die Verhältnisse der Cibilstaatediener #. 25. unter 
3. b. c. d. angegebenen Gründen; 
2.) wenn der Schullehrer vertraulichen Umgangs mit übe berüchtigten Leuten oder lie- 
derlichen Weibspersonen, oder fleischlicher Vergehungen irgend einer Art überführt 
oder doch dringend verdächtig ist, oder 
3.) wegen irgend eines Vergehens mit Gefängniß belegt wird; 
4.) wenn derselbe einer leichrfinnigen, zu Jweifeln und Irrthämern verleikenden, die 
Schule gefährdenden, oder den betreffenden confesssonellen Grundsätzen widerspre- 
chenden Behandlung des Religionsunterriches und der Bibelerklärung überführt 
oder doch dringend verdächtig ist. 
Die dem Schullehrer zunächst vorgesetzte Behörde hat daher, sobald sie von einem sol- 
chen Ereignisse Kenneniß erlange, Anzeige davon zur betreffenden Kreisdirection zu erftarten. 
Von dieser ist sodann an das Ministerium des Culius hierüber gukrachtlich zu berichten
	        
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