.M5 81.) Verordnung
des Finanz-Ministerium,
die Ausgleichungsabgaben beim Verkehr des Koͤnigreichs Sachsen und der
uͤbrigen Zollvereinsstaaten mit dem Großherzogthume Baden betreffend;
vom 2lssten Juli 1835.
Der nach getroffener Vereinbarung von nun an eintretende und, insoweit es das Kö-
nigreich Sachsen betriffe, durch Verordnung vom 20sten dieses Mong's näher bestimmre,
freie Verkehr zwischen den Staaken des größern deutschen Jollvereines und dem sich letzterem
angeschlossenen Großherzogthume Baden machr die gleichzeitige Erhebung der Ausgleichungs-
abgaben von gewissen, aus dem Vereinsgebiet nach Baden und umgekehrt übergehenden
Arcikel nothwendig.
Diese Abgaben betragen verabredekermaaßen dermalen
I. von Erzeugnissen des Großherzogehumes Baden bei deren Uebergang.
A. nach Sachsen, Preußen und das Thüringische Vereinsgebiet:
1.) vom Brannrwein bei 50% Alkoholstärke nach Tralles 5 Thlr. —. —.
für die Ohm zu 120 preußische Quare oder 1 46 dresdener Kannen,
2.) von Tabak-Blärcern und Fabrikacen: 3 Thlc. —= —: für den
Cenener,
3.) vom Traubenmost: 3 Thlr. —. —= und vom Weine: & Thlr. — —.
für den Centner;
B. nach Baiern, mit Ausschluß des Rheinkreises:
1.) vom Bier: 20 kr. für den baierischen Eimer,
2.) von geschroterem Malze: 50 kr. für die baierische Metze,
3.) vom Branntwein 1 fl. 45 kr. für den baierischen Eimer;
C. nach Würtemberg:
1.) von geschrotetem Malze: 20 kr. für den würkembergischen Simri,
2.) vom Brannrtwein: 5 fl. — kr. für den wurkembergischen Eimer;
D. nach Kurhessen:
1.) vom Brannewein zu 500 Alkoholstärke nach Tralles 3 Thlr. — —.
für die Ohm zu 120 preußischen Quart,
2.) von Tabaks-Blättern und Fabrikacen: 3 Thlr. —. — für den
Centner,
3.) vom Traubenmost: 3 Thlr. —. — und vom Weiner z Thlr. — —.
für den Centner;